ANDRÁSSY ÉS LÓNYAY A KORMÁNYNAK A TIZENÖTÖS BIZOTTSÁG JAVASLATÁRA TETT ÉSZREVÉTELEIRŐL.

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ANDRÁSSY ÉS LÓNYAY
A KORMÁNYNAK A TIZENÖTÖS BIZOTTSÁG JAVASLATÁRA TETT ÉSZREVÉTELEIRŐL.
(Lónyay Menyhért naplójából.)
1866. szeptember 2.
Ma adta át Andrássy Hübnernek válaszunkat a velünk közlött pontozatokra. Formulázásunk a következő:
Ad 11. Auf die Einwendung ad 11 und im Allgemeinen müssen wir bemerken, dass hier die irrthümliche Auffassung zu obwalten scheint, als ob das Operat der 15-er Commission als ein formeller Gesetzvorschlag zu betrachten wäre. Insoferne daher das erwähnte Operat erst nach erfolgter Annahme durch die Plenarcommission in Gesetzvorschlagsform gebracht 48werden kann, sollte auf einzelne Ausdrücke von keiner Seite her zu viel Gewicht gelegt werden.
Daher schiene es uns einerseits durch keine Nothwendigkeit geboten, andererseits aber auch undankbar, eine principielle Discussion aus Anlass eines Ausdruckes hervorrufen zu wollen, der nur als Citat aus älteren Gesetzen das lateinische Wort «Exercitus» ersetzen soll. Dagegen ist bei Verfassung des Gesetzentwurfes das ausschliessliche Gewicht auf jenen Theil des Punktes 11 zu legen, der die principielle Entscheidung über die Einheit des Heeres enthält, indem darin nicht nur die einheitliche Leitung, Führung, sondern auch die innere Organisation des gesammten Heeres als der gemeinsamen Verfügung angehörend, auf die unzweideutigste Art als den Rechten Seiner Majestät zustehend anerkannt werden.
Ad 12. Das Recht der Recrutenbewilligung im Sinne der bisherigen ungarischen Gesetze, ist ein Recht, welchem kein ungarischer Reichstag entsagen würde, daher wir die Aufgabe, das Land zu einer principiellen Entsagung dieses Rechtes zu bewegen, nicht übernehmen könnten.
Dieses Recht hat fortwahrend bestanden und ist in jüngster Zeit in dem Artikel II des Jahres 1840 in vollem Maasse dem Lande zuerkannt und von demselben ausgeübt worden.
Die praktische Aufgabe wäre also vor Allem, das Contingent nach dem bestehenden Wehrsystem votiren zu lassen, und wir hegen die feste Ueberzeugung, dass dies erreicht werden könnte. Zugleich aber müsste baldmöglichst zur Vorlage eines neuen Heeresorganisations-Gesetzes mittels der allerhöchsten Initiative von Seiten Sr. Majestät als Kriegsherrn geschritten werden. Wobei, nach unserer ergebensten Ansicht, der speciellen Nothwendigkeit der österreichischen Verhältnisse gemäss, die grösstmöglichste Kriegsbereitschaft mit den financiellen Zuständen der Monarchie in Einklang zu bringen wäre.
In diesem Falle könnte eine Modification in der Ausübung des Rechtes der Recrutenbewilligung auf dem Wege der Vereinbarung mit dem ungarischen Reichstage ermöglicht werden; auch wäre der wünschenswerthe Einklang in den Bestimmungen der Ergänzung und der Dienstzeit des Heeres in beiden Theilen der Monarchie vorauszusehen.
Der Passus über die Dislocirung des Militärs bezieht sich unserer Meinung und Ueberzeugung nach blos auf die Vertheilung der von Seiner Majestät zu bestimmenden Besatzungstruppen des Landes, und ist nur innerhalb der Grenzen desselben zu verstehen.
(Eddig az Andrássy szerkezete; a következő az enyém.)
Ad 19. Die negative Fassung des Alinea 19 war nothwendig, um im 49Sinne der pragmatischen Sanction die rechtliche Stellung Ungarns auch in dieser Beziehung zu wahren.
Uebrigens bezweifeln wir nicht, dass die Gesetzgebung in Ungarn bereit sein wird, das gegenwärtige Zollsystem, die verbindliche Kraft der bestehenden Handelsverträge anzuerkennen und durch ein mit den Ländern Sr. Majestät abzuschliessendes Zoll- und Handelsbündniss die Handhabung des einheitlichen Zollsystems zu vereinbaren.
Ad 57. Die Theilung der gegenwärtig bestehenden Staatsschuld wird nach unserer Ansicht nicht verlangt, da es in dem erwähnten Alinea ausdrücklich heisst: «das Land auch jetzt bereit ist, einen Theil der Staatsschuldenlast zu übernehmen». Daher es sich hier nicht um die Theilung der Staatsschuld, sondern um die Uebernahme eines Theiles der Last, die in Folge der Staatsschuld besteht, handelt.
Aus der Uebernahme eines Theiles der Lasten der Staatsschuld und der in dem Alinea 58 vorhergesehenen Nothwendigkeit der gemeinsamen Creditangelegenheit folgt zwar die Einheit in der Verwaltung der Staatsschuld, aber nicht die unbedingte Nothwendigkeit ganz gleicher Verfügungen in Betreff des Credit- und Zettelwesens.
Die Macht der gemeinschaftlichen Interessen wird es mit sich bringen, dass in mehreren, die materiellen Interessen beider Theile der Monarchie betreffenden wichtigen Gegenständen principielle Vereinbarungen im Wege des Alinea 63 stattfinden.
In Betreff des Zettelbankwesens sind wir der Meinung, dass in gleicher Weise principielle Vereinbarungen nöthig sind, damit der Uebergang aus dem bestehenden Bankmonopol in ein den Creditbedürfnissen der verschiedenen Länder der Monarchie entsprechenderes Zettelbanksystem ermöglicht werde.
Ad 61, 62, 63. Wenn in Ungarn die legalen Zustände ins Leben getreten sein warden, wird eine gewisse Zeit dazu nöthig sein, bis im Sinne des 15-er Vorschlages die Quote zu den als gemeinsamen anerkannten Auslagen festgestellt und ein ordnungsmässiges Budget votirt werden kann. Die Pflicht des ungarischen Ministeriums wird sein, im Steuer- und Zollwesen und bezüglich der privilegirten Stellung der Nationalbank den Status quo aufrecht zu erhalten, und da dieser Zustand mit den Gesetzen nicht im Einklange steht, für sich von dem ungarischen Reichstage die in der Adresse in Aussicht gestellte Indemnität in Anspruch zu nehmen; ferner für eine gewisse, kurz bemessene, bestimmte Zeit, während welcher die Schwierigkeiten der Uebergangsperiode überwunden werden müssten, vom ungarischen Repräsentanten-Hause vor Allem die Votirung der bestehenden 50Steuern und Zölle zu verlangen, damit für die als gemeinsam anerkannten Auslagen auch während der Uebergangsperiode die durch das gegenwärtige Steuersystem geleisteten Beträge einfliessen. Daher würde der Ueberschuss aller Einnahmen, nachdem die für die innere Verwaltung festgesetzten und noch festzustellenden Beträge bestritten würden, abgeführt werden.
Die Eintreibung und Verwaltung der Steuern und Zölle müsste schon während der Uebergangsperiode im Sinne des 17 Alinea geschehen.

 

 

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