V. Commandirende Generale.

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V. Commandirende Generale.
Stellung und Einfluss der commandirenden Generale in Siebenbürgen war wesentlich verschieden von jenen anderer commandirender in den andern Provinzen Oesterreichs. In den zwanzig Jahren, die von der freiwilligen Unterwerfung des Landes bis zum Friedens von Száthmar (1711) verflossen, hörten Kriege und innere Unruhen beinahe niemals auf und belästigten die Türken fast Jahr ein Jahr aus dar arme Land, was erst ein Ende nahm, als sie endlich vollends über die donau gedrängt wurden; durch diese Umstände war dieses entfernte, strategisch so wichtige Land oft für lange Zeit von der Verbindung mit dem Sitze der kaiserlichen Regierung völlig abgeschieden, – hiedurch, auch vom militärischen Standpunkt absehend, wurde diese Würde, ausnahmsweise politisch besonders einflussreich, – vom Hofe stets nur Männern von unbedingter Ergebenheit, hohen Verdiensten u. Kriegs ruhm, Generalen von grosser Einsicht, manchmal sogar zu weit gehender Energie anvertraut u. war für selbe meist die unmittelbare Stufe zu den höchsten Graden der militärischen Lautbahn.
Was für bedeutende Rollen spielten schon vor dem Leopoldinum Joh. Bapt. Castaldo. Basta Hz. Carl v. Lothringen, Anton Caraffa, Donat Häusler und Markgraf Ludwig von Baden, und auch nach demselben waren FM. Rabutin u. Gen. d Cav. Br. Punchner gezwungen mit völlig dictatorischer Gewalt aufzutreten.
Caraffa, der General-Kriegscomissär, wurde von Siebenbürgen aus zum Hofkriegsrath befördert, Rabutin wurde hier Feldmarschal, viele wurden vom Hermannstädter Generalate Hofkriegsrath-Präsidenten u. Vicepräsidenten, wie Gf. Hadik, Gf. Hardegg, Br. Stipsicz, Br. Mohr.
So lang es ein eigenes siebenbürgisches Staatsrecht geb bildete diese Würde einen integrirenden Theil der siebenbürgischen Staatsmaschine u. sie gründete sich auf den 17. Punkt des ursprünglichen Staats-Grundvertrages, mit dem sich das Land unter die Herrchaft des Hauses Habsburg begab, – des Diploms vom 4. 12. 1691, in welchem sich der Kaiser vorbehält, einen Deutschen, d. h. im Gegensatze zu den ausschliesslich zur Bekleidung von Landesämtern u. Würden berechtigten Landeseingebornen (Indigenis Transylvanis) einen Generalen des kaiserlichen, deutschen Reichsheeres zum höchsten Commando in Siebenbürgen zu berufen, der sich aber in die den Landesbehörden zustehenden Angelegenheiten (wohl Verpflegung der k. k. Truppen u. Geschäfte der damals noch bestehenden Nationaltruppen Siebenbürgens) nicht einmengen werde.
Dieser Punkt 17 lautet: Magnis et non necessariis praesidiis partim es militia indigena instituendis et ex Nostro aerario alendis proviciam non onerabimus, Generalem tamen et Caput Germanum illis praeficiemus, qui reciprocam cum Gubernatore consilio status (Gubernium) et Generali militae Transylvanicae correspondentiam habiturus, in omnibus negotiis belli ad praedictam statum aut Gubernium pertinentibus se non ingeret.
Generalem et Caput Germanum; d. i. einen deutschen General u. Oberhaupt darf nicht wörtlich genommen werden, muss „Generalem exercitus germanici” gedeutet werden, einen General der deutschen, kaiserlichen Armee, wie es in der That die erstberufenen Commandirenden waren.
Es ist nicht zu wundern, dass die zur Leitung des Kriegswesens berufene persönlichkeit (Supremus armorum Praefectus!!) bei den seit der Besitznahme des Landes anfangs durch die Töckely’schen, später durch die Rákoczy’schen Unruhen hervorgerufenen langjährigen Kriegs-Zuständen, bei der Entlegenheit des durch feindliche Heerte von der Centralregierung ganz abgeschnittenen Landes, einen hohen, in vielen Fällen allen massgebenden Einfluss üben musste.
Bei dem oft nicht unberechtigen Misstrauen einzelner, ernstlich kaiserlich Gesinnter, in die Richtigkeit der vom Gouverneur u. den Landesbehörden beabsichtigten u. angeordneten Massregeln, erholten sich solche über die Sachlage u. die Regierungsanschanungen bei dem sicherlich klar unterrichten commandirenden Generalen Raths, suchten seine Hilfe, wenn sie befürchteten, dass ihre Angelegenheiten vom Gubernium u. anderwärts zurückgehalten u. bei Hofe hintertrieben würden, baten ihn in Bedrängnissen um Schutz.
Hiefür gaben schon die ersten Landtage dieser Perioden den Beweis; Gubernium, Sachsen, Landstände u. andere Körperschaften, sowie Bedrängte suchten seine Vermittlung mit dem kais. Hof, oft sein Schiedsrichteramt in Streitfällen – alle Parteien betrachteten ihn als die am besten über Ansichten, Wünsche u. Anschauungen des kaiserlichen Hofes unterrichtete Autorität, u einzelne noch vorhandene Urkunden machten es erweislich, dass in dieser ersten Zeit auch die Türken ihn nicht als einen einfachen General, sondern als eine Art „Alter Ego” des Kaisers betrachteten.
Selbst in unsern Tagen hatte diese Ansicht noch in Siebenbürgen Gerlung u. Berechtigung, wie z. B. Br. Wernhardt sich für ermächtigt hielt, direct gegen die Misswirthschaft des griechisch-katholischen Bf. Lemény Stellung zu nehmen u. einzuschreiten, – dass – noch bevor mit Proclamation v. 18. 10. 1848 der Commandirende Br. Punchner die Zügel der Regierung in seine Hand nahm – die am 25. 9. d. J. abgehaltene Volksversammlung der Rumänen in Blasendorf, die für den Kaiser bestimmten Eingaben, dem Commandirenden überreichte.
Seit Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde es auch Gebrauch und erhielt sich bis in unsere Zeit – den command. Generalen als bevollmächtigten königl. Commissären bei den siebenb. Landtagen interveniren zu lassen; damals setzte das Land nebst andern Ehrungen alljährlich 1000 Stck. Dukaten „als Honorar für die Mühewaltung als Landtag-Commissär” fest, was eine constante Leistung war u. es wurde auch 1759 bei Einführung des neuen bis 1848 geltenden „Militärregulements”, das alle vom Lande unter verschiedenen Titeln ans Militär zu leistenden Zahlungen in ein „Militärquantum” zusammenfasste, auch diese „Ehrung” einbezogen.
Auch später finden wir die Commandirenden in dieser Function, wie sie seit widerherstellung der siebenbürgischen Verfassung: Br. Christani v. Ball 1790, Graf Mittrowsky 1792, Br. Stipsicz 1841, Br. Puchner 18. 6. u. 47 u. 1848 bekleideten.
Seit dem Jahre 1790 gab es drei Ausnahmen, die alle missglückten; – 1833 u 1834 dann 1837–38 unter den besondern Verhältnissen der 1830 ger Jahre war der übrigens schon als bevollmächtigter kgl. Commisär im lande weilende Erzhz. Ferdinand; 1831–1833. der ehemalige Gubernialpräsident Fhr. Johann v. Josika, u. 1863–65. der damalige Gubernialpräsident FMLt. Gf. Ludwig w. Creneville mit diesem Amte bekleidet.
In besondern Zeiten wenn die Verhältnisse eine Vereinigung der höchsten Civil- u. Militärautorität in einer Hand bedingten, wurde den commandirenden Generalen auch die Leitung des Guberniums übertragen, so unter Carl VI. von 1731–34 dem FZM. Franz Anton Paul Gt. Wallis, unter M. Theresia dem G. d Cav. Nicolaus B. Buccow, zuerst als Präsidenten dann als Gouverneur von 1762–64; dem G. d. Cav. Gf. Hadik 1764–67, nach ihm dem G. d. Cav. Gf. O’Donnel als Gubernialpräsidenten; dann 1849–60 nacheinander dem FMLt. Br. Wohlgemuth, FMLt. Fst. Carl Schwarzenberg, FMLt. Fst. Friedrich Lichtenstein. – Aus unbekannten Gründen kam das Präsidium des Guberniums 1771 an Josef Maria Gf. Auersberg –; nachdem er vielfache, unnöthige Verwirrungen heraufbeschworen hatte, musste er nach 3 Jahren nach Wien zu Rechtfertigung abgehen.
1861–66 misslang ein ähnliches Experiment, als man statt des Commandierenden Fsten, Montenuovo den FMLt. Gf. Ludwig Creneville ernannte, um dem Gubernium zu präsidiren.
Welch’ wichtige Aufgabe in bewegten, zweilfelhaften Zeiten die Commandirenden in Siebenbürgen zu lösen hatten, zeigt von andern absehend ein Blick auf die Leistungen des FM. Gf. Rabutin u. des G. d. Cav. B. Puchner.
Rabutin ein rauher, wie es scheint heftiger u. gewaltthätiger Charakter, aber ein sehr tapferer, unerschütterlich ausharrender Kriegsmann hat unter den schwierigsten Verhältnissen, wo mitunter seine Position durch längere zeit hindurch bloss auf Hermannstadt – Schässburg – Cronstadt, ja zeitweilig auf Hermannstadt – Cronstadt allein beschränkt war – das kaum in Besitz genommene von partheiungen aufs ärgste zerissene Land durch seine Thätigkeit, Bravour, Kriegskunst u. Ausdauer seinem kaiserlichen Herren erhalten u. vor seinem Scheiden aus selben völlig zu unterwerfen gewusst.
(S. Mémoires sur les Campagnes faites en Hongrie au service de l’empereur par le Comte de Bussy-Rabutin 1757 Dresde chez fréres Walter, kl. 8. XVI u. 159 Seit.)
Br. Puchner hatte weniger Erfolgt, desshalb war sein Wirken nicht weniger verdienstlich – musste er auch das Land verlassen – die kaiserlichen Truppen erlitten an dem Ruhm der Treue u. Tapferkeit – keine Einbusse.
Diese eigenthümliche Stellung als Vertrauensmann des Monarchen u. Orakel der kaiserlich Gesinnten, dann wie nicht zu läugnen ist im XVIII. Jahrhundert unberechtigte Uebergriffe, Gewaltthätigkeiten, Machtsprüche aller Art machten die Würde des commandirenden Generalen in Siebenbürgen den Landesbehörden u. Patrioten höchst unangenehm, zum Gegenstand beständigen Misstrauens, ja in erregten Zeiten offen zu Schau getragener Abneigung Aus vorangeführten Gründen unter völlig veränderten Zeiten und Regierungsanchauungen, obwohl in dem 177 Jahren des Bestandes das siebenbürgische General Commando in vieler Beziehung zu Nutz u. Frommen für die Dynastie u. das Reich ausgeübt wurde, fand die Regierung unter dem Vorwande von Ersparungsrücksichten Regierung unter dem Vorwande von Ersparungsrücksichten 1868 sich verlanlasst, dieses im Jahre 1691 am 4ten Dezember durch den mit Siebenbürgen geschlossenen Staatsgrundvertrag ertheilten Rechtes sich zu entäussern u. es in ein selbständiges Militär-Commando zu verwandeln.
FZM. B. Ramming schloss die glänzende Reihe der k. k. commandirenden Generäle in Siebenbürgen.
* * *
Durch den Februar 1538 zwischen Carl VI. Ferdinand I u. Joh. Szpolya geschlossenen Frieden von Grosswardein wurde ersteren beiden Königen nach Kg. Johanus Tode die Nachfolge in Siebenbürgen gesichert u. nach dem am 23 7 1540 erfolgtem Tode desselben begannen die Versuche u. Bestrebungen Habsburgs dort festen Fuss zu fassen. Der Waywode Stefan Majlath lässt Anfangs 1541 Kg. Ferdinand durch die drei Nationen zum Fürsten ausrufen; – nun finger die Intriguen des Martinuzzi, seine Politik des ränkevollen Schaukelsystems an, 28/8 1541 fällt Ofen in des Türken Hände seit 1547 nähert sich Martinuzzi mehr dem Kg. Ferdinand u. erst 27/4 1551 ist Habsburg das erstemal in Stande etwa 4500 Mann unter Castaldo nach Siebenbürgen zu entsenden – wie diese Expedition schon im nächten Jahre endete, ist aus Castaldo’s Lebensskizze ersichtlich. –
Der zweite Versuch wurde erst September 1600 von Georg Basta Fhrn. v. Sult unternommen u. gelang, als aber Basta März 1604 ob des Türkenkrieges nach Ungarn berufen wurde ging Siebenbürgen wieder verloren.
Nun sah Siebenbürgen wieder lange Zeit keine kaiserliche Fahnen, erst 1661 September versuchte Rchsfst. Raymund Montecuculi den von den Türken vertriebenen Fst. Johann Kemény wieder einzusetzen, er drang gegen Klausenburg vor, die Türken weichen der Schlacht aus, ziehen sich auf M. Vasarhely u. zwingen dem Mich. Apafi den Fürstenhut auf; ob vorgerückter Jahreszeit, zog Montecuculi ab, liess in Klausenburg eine Besetzung u. begab sich mit dem durch Krankheiten von 24.000 auf 18.000 herabgeminderten Heere wieder an die Theiss, von wo er gekommen. –
Mit 12/9 1683 war Wien entsezt – dieses ist einer der grossen Wendepuncte in der Geschichte Oesterreich-Ungarns, Deutschlands, ja des ganzen Abendlandes, der Niedergang der Türkengefahr u die Wiedergeburt Oesterreichs im Osten ist damit besiegelt.
Im Mai 1688 rückt General v. Scherffenberg mit 13.000 M. in Siebenbürgen ein, um Apafi zur Annahme des kaiserlichen Schutzes zu nöthigen, dessen Bevollmächtige 28/6 1686 mit dem Kaiser den Wiener Vertrag (nach seinem Hauptunterhändler Hanns Haller v. Hallerstein, der Hallerische genannt) abgeschlossen hatten, wodurch der Kaiser Siebenbürgen in Schutz nimmt, er sendet nach Bedarf unter k. Offizieren, aber unter Apafis Heercommando stehende, Truppen in’s Land, die er besoldet u. Apafi verpflegt; jeder Theil behält was er den Türken entreisst; die 4 gesetzlich anerkannten Religionen bleiben in ihren Rechten; – Apafi behält sich vor: dem Vertrage nicht zuwiderlaufende Bündnisse abzuschliessen; – er u. Sohn behalten lebenslänglich die Herrschaft, nach ihrem Tode hat das Land freies Wahlrecht; – bis Rückeroberung Temesvárs u. Grosswardeins bleibt der Vertrag geheim, doch liefert das Land den kaiserlichen Proviant u. Fuhrwerke, nimmt nach Klausenburg u. Déva zu 2/3 kais. Truppen, und besteht keine weitere Verpflichtung, mehr Truppen in’s Winterquartier zu nehmen; – ist der Vertrag bindent für beide Theile u. ihre Nachkommen. –
2/9 1686 fällt Ofen – 12/8 1687 Sieg bei Mohács (Nagy-Hársany).
25/8 1687 Marsch des Hz. Carl von Lothringen nach Siebenbürgen in die Winterquartiere.
27/10 Convention zu Appesdorf (Blasendorf) (Siehe bei Carl v. Lothringen) – Auf Lothringen, der Anfangs 1688 nach Wien berufen wurde, folgte in Siebenbürgen als Commandirender Caraffa, der die Siebenbürger auf dem Landtag zu Fogaras 10/5 1688 zur urkundlich bestätigten Huldigung des Kaisers bewegt; im Sommer 1688 rückte Caraffa mit seinem Heere in die Theissgegend, liess als Stellvertreter den Grafen Veterani, er selbst nahm Theil an der Belagerung Belgrad’s, wurde aber noch vor der am 6. 9. erfolgten Eroberung dieser Festung nach Wien berufen u. General Veterani erhielt den Oberbefehl in Siebenbürgen.
Ende 1689 rückte General Häussler mit 7 Reguimentern Cavallerie in die Wallachei u. nahm dort seine Winterquartiere, dannn wieder im lande, wird er von dem 1690 euingefallenen Tököly 21. 8. bei Tohány geschlagen u. gefangen; – doch Markgraf Ludwig von Baden rückt mit einem auserlesenen Heere in Siebenbürgen ein u. hatte bis Ende October das Land von Kuruzzen u. Türken wieder gesäubert Der Markgraf begab sich nun nach Wien u. liess, als er die siebenbürgischen Städte mit den nöthigen Besatzungen versehen hatten, den Gf. Friedrich Veterani, als ersten Commandierenden seit der am 4. 12. 1691 von Kais. Leopold bekanntermassen erlassenen Hauptverfassungs-Urkunde zurück. Der Vollständigkeit halber werden auch die vor Veterani obbenannten sechs Generale hier behandelt. –
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