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LORAND V. SZILÁGYI. Die Rolle der ungarischen königlichen Kanzlei in der Zentralverwaltung 1458–1526. Zwischen der mittelalterlichen und der neuzeitlichen Zentralverwaltung gibt es wesentliche Unterschiede. Den Übergang zwischen den beiden bildet das XV. Jahrhundert. Das beweist die ausländische und auch die ungarische Entwicklung. In Ungarn besorgte im Laufe des XV. Jahrhunderts neben dem Herrscher ein einziges Verwaltungsorgan: der königliche Rat die höchste Verwaltung; in Verbindung mit dem königlichen Rat nahm aber auch die Kanzlei selbst einen immer grösseren Anteil daran, welche aus einer einfachen, Urkunden ausstellenden Institution – gegen Ende des XV. Jahrhunderts – zu einem schon grösstenteils selbständig wirkenden, modernen Amt wurde. Diese zentralisierenden Bestrebungen sind unter der Regierung Mathias I. zu bemerken und die Entwicklung dauert beständig bis zum Anbruch der ungarischen Neuzeit.
Die Kanzlei – die sich schon zur Zeit des Anjous in eine «grössere» und «kleinere» Kanzlei teilte – bestand auch in unserem Zeitalter aus denselben zwei Abtelungen. Die «cancellaria maior» oder nur einfach «cancellaria» stellte die sich auf die inneren und auswärtigen Angelegenkeiten beziehenden Urkunden aus, die «cancellaria minor» wiederum diejenigen, die mit der Gerichtsverwaltung in Zusammenhang standen. Die Kanzlei leistete aber nicht nur die technische Arbeit der Urkundenausstellung (I. Kapitel), sondern sie nahm schon vorher auch an der Behandlung derjenigen Anmgelegenheiten teil, für die oder für deren eine Phase die endgültige Lösung die Urkunde bedeutete. Sie führte es derart durch, dass ihre Mitglieder in dem Kreise des königlichen Rates ihnen Platz einnahmen und bei dessen Arbeit mitwirkten. Vor allem war es der Kanzleichef («summus et secretarius cancellarius»), der quasi für den Präsidenten des königlichen Rates anzusehen ist und – besonders von der Mitte der siebziger Jahre an – die Sekretäre («secretarii regie maiestatis»), welche die in der Knazlei eingereichten Supplicationen vorlegten, die sich auf die Urkunden-Beschlüsse des königlichen Rathes schriftlich abfassten. (II. Kapitel.) Anderseits halfen auch die Mitglieder des königlichen Rates an der Arbeit der Kanzlei mit.
Undzwar geschah die besonders in den inneren Angelegenheiten. Diesbezüglich erhalten wir aufschluss aus den Relationsvermerken. («Relatio N.», «Ad relationem N.», manchmal: «Commissio propria domini regis N. referente.») Daraus ersehen wir, dass die beständigen Referenten der Kanzlei keine anderen sind, als die in den Urkunden so oft erwähnten «prelati et barones», unter denen der neben dem Herrscher wirkende, einzige und beständige königliche Rat zu verstehen ist. (Denn es handelt sich hier gar nicht um zweierlei königliche Räte, wie man es früher gemeint hat.)
Bei der Entwicklung der Geschäftskreise der einzelnen Referenten kann man zwei verschiedeen Gesichtspunkte bemerken. Der eine ist ein territorialer, der andere ein sachlicher Gesichtspunkt. Wir verstehen unter dem ersten, dass manche Räte die verschiedensten Angelegenheiten erledigten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Sachen die Administration, Justiz oder das Finanzwesen angingen, wenn sich sich auf jenes Gebiet (Komitat, Landesteil) bezogen, wo der betreffende Grundbesitzer war. Anderseits erledigten manche Räte nur bestimmte Angelegenheiten. So besorgte der «thesaurarius» die Finanzen, der «magister tavernicorum» die Angelegenheiten der ihm untergeordneten Städte, die Sekretäre befassten sich mit der Erledigung der Urkundentranscriptionen, Registerauszüge usw. Von der beiden war der letztgenannte moderner und bürokratischer und dieser gewann allmählich das Übergewicht. In dieser Hinsicht ist besonders das Emporkommen der Sekretäre von Bedeutung, wie aus der gegebenen Tabelle ersichtlich ist. (III. Kapitel.)
Die Mitglieder der Kanzlei spielten auch in den auswärtigen Angelegenheiten eine grosse Rolle (IV. Kapitel), besonders jedoch in der Gerichtsverwaltung, die sich von den anderen Zweigen der Verwaltung zuerst getrennt hatte. Besonders nahm die abgesonderte Abteilung der Kanzlei: die «cancellaria minor» eine bedeutende Stelle auf diesem Gebiete ein («specialis» bzw. «personalis presentia regia», «sedes personalitia»), was auch in der Organisation der kleineren Kanzlei wesentliche Änderungen mit sich brachte. (V. Kapitel.)
FOLLAJTÁR, J. Die Familie Ocskay von Ocskó. (Schluss.) Behandelt die angeblichen Ahnen der Familie Ocskay, u. zw. die Familie Lövő de Dub, Vörös de Cseklész, Surányi de Récsény. Die genealogischen Tafeln führen die Familie Ocskay bis in die neueste Zeit herab.
JUHÁSZ, KOLOMAN. Bischof Gregor, Kanzler K. Ladislaus IV. Befasst sich eingehend mit dem öffentlichen Wirken des Bischofs, dessen Abstammung unbekannt ist.

 

 

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