b) Pest, 1837. május 12. Cziráky Antal gróf országbíró Beöthy királyi jogügyigazgató jelentéséről készített felség-előterjesztése…

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b) Pest, 1837. május 12.
Cziráky Antal gróf országbíró Beöthy királyi jogügyigazgató jelentéséről készített felség-előterjesztése: megfontolandónak tartja, hogy Kossuth ellen mégse hűtlenségi, hanem felségsértési pert indítsanak; nem nyilatkozik további személyek perbe fogásáról; a törvények értelmében szükséges, hogy a letartóztatásoknál királyi ügyész is jelen legyen.
[Részletesen ismerteti Beöthy királyi jogügyigazgató jelentését.]
Was nun nach Vorauslassung dieser Anzeige meine unmaßgebigste Meinung anbelangt: hätte es sich bloß von Kossuth gehandelt, so würde ich, auch um Zeit zu gewinnen und um so mehr, als selbst Kossuth nach mündlicher Äusserung des Causarum Regalium Directors die Beschleunung des Prozesses betreibt, die dem Berichte angeschlossenen Schriften dem Causarum Regalium Director zur Einleitung des Prozesses unverzüglich zurückgestellt haben; nachdem aber in diesem Berichte nicht nur von mehreren Mitschuldigen die Rede ist, auf welche sich die Beilagen größtenteils beziehen, sondern auch einige Anträge zur allerhöchsten Entscheidung vorgelegt werden, erübriget mir nichts anderes, als eben diesen Bericht mit seinen Beilagen vorerst nur Euerer Majestät in tiefster Ehrfurcht zu unterbreiten.
Der Inhalt desselben zerfällt der Hauptsache nach auf folgende Punkte:
a) Auf die wider Kossuth einzureichende Action.
b) Auf die Frage der Mitschuldigen überhaupt und insbesondere
c) Wer von denselben sogleich zu verhaften wäre? Endlich
d) Auf den Antrag des Causarum Regalium Directors für weitere Fälle von Verhaftungen durch Militär ohne Intervenierung eines königlichen Fiscals.
ad a) Nach dem, was der Causarum Director auf meine diesfalls im Vertrauen gestellte und Euerer Majestät untertänigst angezeigte Frage anführt, fiel die Ausdehnung der Action auf das Crimen laesae Majestatis von selbst weg, bis nicht etwa noch Gründe hinzu vorkommen sollten, wonach denn der Prozeß der allerhöchsten Bestimmung zu Folge ex Nota infidelitatis anhängig zu machen wäre. Ohne mich in die Frage einzulassen, in wieweit Kossuth der gegen ihn vorzubringenden Verbrechen schuldig sei, was vor den Richterstuhl gehört, muß ich dennoch freimütig gestehen, daß wenn der Causarum Director überzeugt ist, daß Kossuth den Vorsatz: „die öffentliche Ruhe zu stören, die gesetzliche Ordnung der öffentlichen Verwaltung zu untergraben, die Komitats-Congregationen allmählig in solchen Stand zu setzen, damit jeder zügellose Antrag die Stimmenmehrheit erlange” ins Werk gesetzt habe, und dies „mit solchem Erfolge, daß das ganze Land durch der Übelgesinnten Umtriebe in die höchste Verwirrung und einen wahrlich anarchischen Zustand geraten sei”, es kaum begreiflich scheine, welcher Unterschied zwischen dem Verbrechen der Lovassy und ihrer Mitschuldigen, und jenem, dessen Kossuth beschuldiget wird, in der Meinung des Directors obwalten könne, um daraus die Verschiedenheit der zu errichtenden Action zu folgern; da doch in dem Prozeß der soeben genannten jungen Leute jener vom Kläger aufgestellte Grundsatz: daß die sich in geheimen Verbindungen, gegen die gesetzlich bestehende, mit der Würde des Königs innigst verbundene Landesverfassung gerichteter Anschläge und der Verbreitung ihres diesfälligen verderblichen Vorhabens schuldig machen, sich gegen die Majestät vergehen, und daher auch als Majestäts-Verbrecher anzusehen sind, von den beiden Tafeln der königlichen Curia gutgeheißen und bestättiget worden ist.
Ich kann daher meine schon neulich in Untertänigkeit gestellte Besorgnis nur noch dahin äußern, daß diese Verschiedenheit der Ansicht, und das Schwanken der Grundsätze nicht nur die obersten Gerichtstellen, sondern auch die Regierung von Eurer Majestät einer großen Compromission aussetzen, und beide gewiß in noch manche nicht geringe Verlegenheit versetzen werde. Es wird, es muß auffallen, daß was bei Lovassy und Mitschuldigen für das Crimen galt, hier nur zur Nota angemessen befunden wird; daß man ohne den Fall eines Hochverrats mit Militärmacht in Kossuths Wohnung eindrang, und sich seiner Schriften gewalttätigerweise bemächtiget habe. Kaum möglich kann überdies der wider Kossuth und seine Mitschuldigen so gestellte Prozeß in geheimen Allegationen ablaufen, sondern wird der öffentlichen Verhandlung hingegeben werden; daß aber dadurch das Treiben der Parteiwut von Komitat zu Komitat nur noch tätiger sich zeigen; diese ihre Ränke nur noch eifriger schmieden werde, ist leicht vorauszusehen.
ad b) In Betreff der Mitschuldigen wird es mir ebenfalls schwer mich in eine nähere Erörterung einzulassen, den Grad der Imputation in Hinsicht einesjeden der vom Causarum Regalium Director als mitschuldig betrachteten genau zu bestimmen, und somit über alle einzeln ein umständlich erschöpfendes Gutachten zu geben. Denn außerdem daß die Durchgehung, Beurteilung und Combinirung dieser weitwendigen, mir bisher unbekannten Akten eine längere Zögerung erheischen würde, muß ich billig in Erwägung ziehen, daß wohl der Fall eintreten dürfte, wo ich Kraft meines Amtes in eben dieser Sache als Richter das Urteil zu fällen hätte, welchem ich mit einer jetzt schon vorgefaßten Meinung vorzugreifen mich nicht berechtiget glaube. Auch bleibt es jedem allerhöchsten Ermessen Eurer Majestät anheimgestellt, hierüber erfahrene und sachkundige Männer auch außer jenen, welche in der Sache zu richten haben werden, über das Nähere zu vernehmen. Ich beschränke mich also nur im Allgemeinen meine unmaßgebigste Meinung dahin auszusprechen, daß wo Verbindungen oder Mitwirkung zur Störung der bestehenden Ordnung, zur Aufregung der Gemüter, zu halsstarriger Nichtbefolgung der königlichen Befehle sich erweisen lassen, diese Vergehen mögen sich auf Abhaltung frecher Reden oder deren Mitteilung an den Redactor Kossuth, oder auch auf Anweisung zur Forsetzung von derlei Pläne und dahin abzweckenden geheimen Gesellschaften und Verbindungen beziehen, die soartig befundenen wohl ohne Zweifel zu den Mitschuldigen des Kossuth zu nehmen sind.
ad c) Einverstanden mit dem Causarum Regalium Director, daß von jenen Barser Komitats-Individuen, deren anstössige Reden in den Kossuthischen Blättern ebenfalls vorkommen, erst bei Erstattung seines diesfälligen besonderen Berichtes die Rede sein kann, habe ich darüber wohl nichts zu erinnern, daß Gabriel Török und Franz Deák, sollten dieselben nach allerhöchstem Ermessen als Mitschuldige anerkannt werden, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes auf freiem Fuß belanget werden müssen. Ebenso habe ich für den Fall der soeben erwähnten allerhöchsten Bestimmung in Hinsicht auf Joseph Ágoston, dessen Ergreifung der Causarum Regalium Director noch vor der nächsten General-Congregation des Pester Komitats für nötig erachtet, nichts zu bemerken, da seinerseits weder Besitz, noch Adel erwiesen ist. Was aber die übrigen betrifft, so kommt, sobald die Action ex crimine laesae majestatis nicht Platz findet, in Ansehung dieser alles auf die Auslegung des Artikels 14. 1687. an, ob nämlich dieser, in Ansehung der vorläufigen Verhaftung, auch auf die Nota infidelitatis angewendet werden könne; obschon hierüber eigene Gesetze bestehen, welche, und namentlich auch Artikel 5. 1723., bei diesen Verbrechen die Beobachtung der adeligen Immunität, vor Belangung und gerichtlichem Erkenntnis nicht verhaftet werden zu können unbedingt erheischen, und obgleich der Artikel 14. 1687. der Komitatsgerichtsbarkeit unterliegende Verbrechen zum Gegenstande hat, wohin die Nota infidelitatis nicht gehört. Sollten jedoch Eure Majestät ungeachtet der hieraus sich ergebenden Bemerkungen, welche schon auch Seine Kaiserliche Hochheit der Herr Erzherzog Palatin im hochdero Vortrage vom 7. Februar 1837.* weitwendiger auseinander setzten, den Antrag des Causarum Regalium Directors, die vorläufige Verhaftung auch ex nota infidelitatis bei besitzlosen Adeligen im Sinne dieses letzteren Artikels zu begründen, dennoch allerhöchst genehmigen, so bliebe nur noch in Bezug auf die Brüder Madarász zu erwägen, daß diese zwar unter der väterlichen Gewalt stehen, in welcher Eigenschaft sie der Causarum Regalium Director für besitzlos hält, und wahrscheinlich aus dieser Rücksicht den Artikel 14. 1687., welcher von den filiis familias nichts enthält, auch auf dieselben anwendet; da jedoch meines Wissens ihre Eltern, sowohl im Weißenburger als auch im Sümeger Komitat, obschon geringe, dennoch aber adelige Besitzungen haben, obwaltet billiger Zweifel, ob die Brüder Madarász, welche, wie gesagt, dermal nichts besitzen, aber sich der Anwartschaft auf adeligen Besitz erfreuen, dessen ungeachtet in die Categorie jener Adeligen versetzt werden können, die ihrer Besitzlosigkeit halber der oftberufene Artikel 14. 1687. betrifft.*
Lásd fentebb, az 1/e szám alatt (február 6-i kelettel).
Cziráky Fejér megye főispánjaként ismerhette a Madarász család viszonyait; a Madarász-fivéreket utóbb éppen az ő elnöki önkénye elleni fellépésük miatt fogták hűtlenségi perbe.
ad d) Hinsichtlich der Frage, ob in Hinkunft für den Fall, als aus gegenwärtiger Veranlassung die vorläufige Verhaftnehmung anderer der Nota beschuldigten anbefohlen würde, bei derlei Vollziehung die Intervenierung des Königlichen Fiscus wegzubleiben habe, muß ich wohl die Stichhältigkeit und Vollwichtigkeit jener von dem Causarum Regalium Director diesfalls angeführten Bemerkungen daß nämlich durch diese Intervenierung das Ansehen des Causarum Directors und des ihm unterstehenden Amtes gefährdet und die Gehässigkeiten gegen dasselbe erhöht werden, worüber selbst bei Verhaftnehmung des Kossuth Beweise nicht fehlen, da Tags darauf dem intervenierenden königlichen Fiscal Eötvös die Fenster mit Steinen und Kugel eingeworfen wurden, anerkennen; auch gebe ich zu, daß zu dem augenblicklichen Übernehmen der Schriften die Gegenwart eines königlichen Fiscals nicht notwendig sein dürfte; noch könnte ich zu dem, daß die Verhaftnehmung auch bei der Nota infidelitatis bloß dem Militär überlassen und allein vom selben vollführt werde, auf keinen Fall schon aus dem meines Erachtens schlagenden Grunde nicht beistimmen, weil der oberwähnte, selbst von dem Causarum Director zur Behauptung seines Satzes angeführte 14. Artikel 1687. mit deutlichen Worten verordnet, daß die vorläufige Verhaftung von den betreffenden Komitatsbeamten (per competentes comitatuum magistratus) vollführt werden könne; und die Beweggründe, weswegen Kossuth – der ohnerachtet ausdrücklicher wiederholten Untersagung sich gegen den allerhöchsten landesherrlichen Befehl auflehnend sein sträfliches Benehmen nicht aufgeben wollte – die Regierung, um diesem Frevel Einhalt und Grenze zu setzen, zur augenblicklichen Verhaftnehmung gleichsam gezwungen habe, sich nicht auf die übrigen Mitschuldigen anwenden lassen. Der einzige Ausweg die beiderseitigen Ansichten zu vereinigen, könnte allenfalls darin gefunden werden, daß bei vorkommendem Falle einer veranzulassenden Verhaftnehmung ein eigens dazu ausgesendetes, mit gehöriger Legitimation versehenes Directoral-Individuum in Begleitung einer glaubwürdigen Zeugenschaft (selbst eines verläßlichen Juratus) den betreffenden Vizegespan oder Stuhlrichter zur unverzüglichen Vollführung dieser Verhaftnehmung auffordere, und im Weigerungsfalle dann er selbst die zur Assistenz schon im vorhinein bereit gehaltene Miliz sogleich zur Verhaftnehmung verwende, zugleich aber sich ein glaubwürdiges Zeugnis über das Vorgefallene ausstellen lasse. Allein dieser Maßregel dürften sich, was ich nicht ganz läugnen kann, die Besorgnis der Verlautbarung und so manche andere nicht vorherzusehende Anstände und Schwierigkeiten entgegenstellen. Hervor könnte die Intervenierung eines königlichen Fiscals, ohnbeschadet des 14. Artikels 1687. auch dadurch berechtigt erscheinen, daß über die im eben besagten Artikel erwähnten Verbrechen der Komitatsbehörde zugleich Richter ist, und als solcher im Gesetze ausgesprochen wird, daher auch seinen ihm unterstehenden Beamten von Amtswegen zustehe die dazu erforderlichen Vorschritte zu vollführen. Das Verbrechen der Nota hingegen von dem Königlichen Fiscus in Anregung gebracht werde, und zur Gerichtsbarkeit der Königlichen Tafel gehöre. Welche dieser Ansichten bestehe, kann ich bloß Eurer Majestät weisem Ermessen und allerhöchster Entscheidung unterziehen.
Noch muß ich zwei, von dem Causarum Regalium Director zur Sprache gebrachte Angaben berühren. Die eine betrifft die mit Kossuth gepflogene unter 12% dem Directoral-Berichte beiliegende Correspondenz des Bartolomaeus Szemere, die schon hinsichtlich der anzuzettelnden Verbindungen im Auslande die größte Aufmerksamkeit erforderlich macht, weswegen dieser, sollte seine Reise ins Ausland nicht stattgefunden haben, meines Ermessens ohne Verzug gesetzlich behandelt werden müßte.
Die andere betrifft die Zwiesprache des Königlichen Tafel Assessors Franz Földváry mit Kossuth, welche in dem Tagebuch des letzteren unter 3% wörtlich vorgemerkt erscheint, und sollte sie sich erweisen lassen, wohl zu einem beispielvollen Verfahren und zu einer gerechten Ahndung eines so frevelhaften Eidbruches berechtigen könnte; doch bin ich der unzielsetzlichen Meinung, in der Sache insolange nichts zu veranlassen, bis der Prozeß mit Kossuth und seine Allegationen, wo nicht gänzlich beendigt, doch seinem Endurteil sehr nahe zugeführt sein wird.
Schließlich erlaube ich mir zur allerhöchsten Kenntnis zu bringen, daß nachdem ich am 6-ten dieses Monats zu meinem größten Erstaunen zuverlässig vernommen, daß die 23. Nummer der von Kossuth verfaßten und angeblich erst nach seiner Verhaftung herausgegebenen Zeitung öffentlich im Casino gelesen werde, ich dem Causarum Regalium Director im Nachhange der von Eurer Majestät an mich erlassenen Kabinettsbefehls nachdrücklichst im allerhöchsten Namen aufgetragen habe, daß er in Hinsicht der Entdeckung und Konfiszierung aller sich noch allenfalls vorfindigen Papiere, wie auch zur Verwahrung ähnlicher Zeitungen die schleunigsten und gemessensten Vorkehrungen treffe, endlich darüber, wie die Kundmachung des vorangezeigten Blattes stattfinden konnte, die erforderliche Aufklärung erstatten soll. Den hierüber an mich gelangten Bericht lege ich zur allerhöchsten Wissenschaft bei. Aus diesem erhellet, daß von dem Kossuthischen Zeitungsbureau, allwo dessen dermaliger Expeditor Michael Alexy sich befand, sämmtliche alldort gelegene Schriften dem Königlichen Fiscus überliefert worden seien; worunter außer einigen vom Vater des Kossuth teils an Private, teils an einige Komitate geschriebene Briefe, deren ein Exemplar beiliegt, und mittelst welchen erstgenannter von der Festsetzung seines Sohnes Kunde gibt,* sich nichts Bemerkenswertes vorfand.* Übrigens soll laut Behauptung des Causarum Regalium Directors die obangeführte Nummer der fräglichen Zeitung, wiewohl vom 7-ten datirt schon am 5-ten in dem hierortigen Casino vorhanden gewesen sein, aus welchem Umstand hervorging, daß deren Ausfertigung noch vor der Arretierung Kossuths vor sich gegangen wäre.
Wesselényi Kossuth László nevében május 6-án körlevelet íratott a Törvényhatósági Tudósítások előfizetőinek és a megyéknek, amelyben értesítette őket a szerkesztő letartóztatásáról. A körlevélnek számos példánya ismeretes, és többször is kiadták, először: ÁLDOR, 1878. 24.
Alexy Mihály 1837. június 5-én Csiky Sándor egri ügyvédhez, ellenzéki politikushoz írott hosszabb levelében számolt be a május 8-án reggel lezajlott házkutatásról: Eötvös ügyész többek között Kossuth László jelentésének mintegy 35 példányát, továbbá a Tudósítások 24., május 21-ére tervezett számának már diktálásra került első íveit vitte el (OSzKKt. Fol. Hung. 1123. /B. I./).
Es wird Eurer Majestät Weisheit nicht entgehen, welcher Wert auf die Beschleunigung des Verfahrens wider Kossuth den allerhöchsten Befehlen gemäß zu setzen sei; ich wage dennoch auch zufolge mündlichen dringenden Ansuchens des Causarum Regalium Directors Euere Majestät um die allerhöchste Verfügung wegen je eher zu erfolgender Rücksendung der dem Directoral-Bericht anliegenden und zu Kossuths Verhör nötigen Schriften in tiefster Ehrfurcht zu bitten.
Pest, am 12. Mai 1837.
Idegen kéztől származó fogalmazvány,
Cziráky s. k. javításaival. OL József nádor,
Titk.: Pol. 1837: 137.*
Csonka tisztázata: StA StKonf. 1837:820.

 

 

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