A kapituláczió

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A kapituláczió
Október 13-án megtörtént a kapituláczió és a szerződést mindkét fél aláírta. Közlöm itt a kapituláczió német nyelven szerkesztett pontozatainak s a Savoyai Jenő herczeg zárójel közé tett észrevételeinek a bécsi cs. és kir. hadilevéltár eredetijéről másolt szövegét:
„Capitulations-Puncta von seither der Belagerndten aus Temesvar, was für Capitulations-Puncta verlanget werden. 1-mo. Wir mit allen unsern Weibern sambt Kinde, und alles was in unseren Häusern an effecten sich befindet, wie auch mit Wagen, Pferden und anderes Vieh, zu fortbringung unserer Haab undt Gütter sollen Uns verbleiben, und unserer freyer Abzug verstattet werden. Undt dass weder von was nation, als auch was da seyn mögen Uns Kein Ueberlant noch einiger Schade oder Beleidigung wiederfahren zu lassen gestattet werden möge. (1-mo. Ist verwilliget, ausgenommen der Deserteurs.) – 2-do. Undt dass sowohl zu ross als fuss die Miliz als Inwohner mit ihren Ober- undt Unter-Gewähr sambt Fahnen undt Klingendem Spiel auszuzihen nicht verwehret werde, sondern von dem Tag dess Ausmarsch solle der Marsch aus Temesvar gerade nacher Belgrad in 8 Marsch Stationen gegeben werden, und den geradisten Weg gehen: die erste Station nacher Themisch über die Brücken; 2-te über die andtere Brücken bey Schebel, so ein Dorff am Morast ist. 3-te bei Tente über die Brücken Birschowa. 4-te Margida sogenanten Morast. 5-te auf allibonar bei einer gewesten Palanka, 6-te auf Panczowa, 7-te auf Bortscha allwo die Ueberfuhr ist. Undt gleichwie zu fortsetzung des Marchs dahin genügsame sichere convoy zu geben gebethen wird; Alss wirdt auch von Seithen des Bascha von Belgrad ein revers alsdann gegeben werden, dass die Belagerten sicher biss nacher Bortscha convoyret werden. (2-do. Ist verwilliget, es müssen aber so lang biss die Convoy wieder zurück kommet, Geisseln zurückgelassen werden.) – 3-tio. Zu fortbringung um unserer Weib und Kinder sambt effecten, Haab und Güttern, damit Niemand zurückbleibe, noch zu Fuss gehen möge, sollen 7000 Wagen bespanter gegeben werden, und im Fahl ein Wagen brechete, oder das Vieh zu. Grund gienge, so sollen andere statt den herbeygeschafft werden undt nicht gestattet werden, dass was ausgeplündt worde. Ingl. wann ein oder anderer umb sein Geldt einen Wagen zu Kauffen bekommen Könnte, dass solches nicht gehindt werde. (3-tio. Es ist bekannt, dass eine solche quantität von Wagen nit zu haben seye, man wirdt ihnen aber Taussent Wag geben, undt zugleich gestatten, dass Sie einiges Zurücklassen, und durch selbe nach und nach ihre effecten nachbring, und abführen lassen können. Wie ingl. unverwehrt seyn solle, wann Sie einige Wag haben können, selbe zu erkauffen; Und hat es der Verlangten Sicherheit halber auch keinen Anstandt. Jedoch solle auch ihrer Seits die Sicherheit von unterbleibung aller hostilität und feindtseligkeiten gegeben werden.) – 4-to. In wehrender March was zu unterhaltung der ausziehenden Belagerten an victualien und Subsistenz nöthig, solle durch die Bauren zuführen zu lassen nicht allein die hülffl. Handt gegeben werden solche umb bare bezahlung und billigen Preiss zu überkommen, damit keine Noth bias Bortscha gelitten werde, sondern auch die Veranstaltung hirmit zu machen ist. (4-to. Ist verwilliget.) – 5-to. Die Convoy soll wehrenden March von Temesvar bis Belgrad sich nicht unter der belagerten Zug meliren, sondern mit guter ordre selbe bedecken, damit kein Überlast von andere nationen geschehe. (5-to. Ingleich verwilliget.) – 6-to. Nach geschlossener capitulation und unterzeichnung der Punkten sollen sowohl munition, artiglerie, Proviant und andere Kriegsgeräthschaften denen, so darzu deputirt seyn werden, zu übernehmen, getreulich extradiret werden. Jedoch ist nicht mit Verstanden, was denen particular Familien gehörig, so ohne hinderniss, was Sie abführen wollen und können verstattet werden solle auch nach Wilkühr zu disponiren. Wegen Abtretung der Aussenwerke aber undt eines Thores solle derjenige, so mit der capitaulation hinausgeschicket wirdt, genügsamme Volmacht zu tractiren haben, auf was weise, undt Wann es geschehen solle. (6-to. Weilen in allen Vestung die munition dem Herrn zugehörig, auch sonst nicht wissend ist, was davon particulare für eine munition seye, als kan hirrinfahlss rüchts abzuführen gestattet werden, ausser, dass ein Mann etwa ein Par Schuss mit Sich nehmen möge, was aber den particulare aigenes Proviant anlanget, kan selbes mitgenommen werden. Wegen Einräumung des Thors und aussen Werker hat der Generalfeldtzeugef. Prinz Alexander von Wittenberg die commision und Volmacht das behörige zu tractiren, dessen Handlung in allen gutgeheissen und ratificirt seyn sollen.) – 7-mo. Diejenigen Schlawen und andere Christen, so den Mohametanischen Glauben vor vieler Zeit freywillig angenommen und freywillig mit abziehen wollen, sollen nicht aufgehalten seyn, Jedoch seint die Jenigen nicht mit begriffen, so wehrender Belagerung übergang seynt, sondern wan Sie befunden werden, begriffen werden können. Die Raizen, Grichen, Juden, Armenier, Zigeuner und was sonsten nationen-seynt, so in Temeswar wohne und sesshaft und ihr Handtwerck getrieben, sollen gleichfahlss unaufgehalten werden, wann Sie freywillig mit abziehen wollen. (7-mo. Die Deserteurs sollen zurückgegeben werden, denen übrig aber so von der Razisch, Jüdisch, undt übrig angeführten nationen darinnen verbleiben wollen, 57sollen drin zu verbleiben, Jenen auch so hienweg gehen wollen, hienweg zu gehen gestattet seyn, mit ihrem Haab und Gutt.) – 8-vo. Denen Corezen, so sich in Temeswar befinden, solle auch mit nacher Belgrad zu zichen verstattet werden. (8-vo. la Canaglia puo andare, dove vuole.) – 9-o. Alle effecten sollen frey zu verkauffen gestattet werden. (9. Ist ver williget.) – 10-o. Solle Keines weges unter einigem praetext einer Vor Vorigen Zeiten herfürsuchenden Ursach der Abmarsch gehiendt, und die capitulation violiret werden. (10-o. Hat sein verbleiben und ist verwilliget.) Schlisslichen nach geschlossener capitulation und Unterzeichnung sollen Zehen Täg bis zu dem Abzug verstattet werden, oder sobald die benöthigte Wagen herbeigeschafft und beladen seyn werden. Actum Temeswar den 13-ten october 1716. – (Sollen gleich sobald die 1000 Wag beysammen ausziehen, und solches auf spätiste und lengstens übermorgen beschehen, das Thor und äussere Werke aber heute noch abgetreten und eingeräumt werden. Alle Gefangene ohne Unterscheidt müssen zurückgegeben werden.) Sig. Feldt-Lager vor Temesvar den 13-ten October 1716. – Eugenio von Savoy m. p. (L. S.) Mehmet Aga Azebani Edwel. (L. S.) Chadzi Mehemet (L. S.)”

 

 

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