e) Buda, 1837. február 6. József főherceg nádor felség-előterjesztése.

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e) Buda, 1837. február 6.
József főherceg nádor felség-előterjesztése.
Tartalma: [I.] Nádori tekintélyét veszélyeztetné az, ha személyes elnöklete alatt hirdetnék ki a Pest vármegyének Kossuth vállalkozását védelmébe vevő határozatát megsemmisítő királyi dekrétumot; ismét sürgeti ezért a megye élére adminisztrátor kinevezését. [II.] Továbbra is az a véleménye, hogy Kossuth ellen a megyei törvényszék előtt kell pert indítani; a törvények alapján nem egyértelmű, hogy hűtlenséget követett el, és hogy előzetesen elfogatható. [III.] A királyi dekrétumot a legtanácsosabb Pest megye 1837. márciusi közgyűlésén kihirdetni; Kossuthot – amennyiben az uralkodó továbbra is ragaszkodna ahhoz – a közgyűlés után célszerű elfogatni.
József főherceg nádor kikérve Cziráky Antal gróf országbíró véleményét is a hűtlenség eseteiről (OL József nádor, Titk.: Pol. 1837: 40.) az alábbi felterjesztésben fejtette ki az 1837. január 30-i legfelső kéziratban (lásd fentebb, az 1/d szám alatt) foglaltakkal szembeni ellenvetéseit.
Mittelst allerhöchstem Handschreiben vom 30-ten Jänner, empfangen am 1-ten laufendes Monats und Jahres geruheten Eure Majestät allergnädigst anzubefehlen:
a) daß ich das diesem Handschreiben beigeschlossene, an das Pester Komitat lautende königliche Dekret in einer unter meinem Vorsitze abzuhaltenden Versammlung der Stände des besagten Komitats kundmachen lassen und alle Mittel anwenden solle, damit diese Maßregel jene Wirkung habe, welche notwendig ist, und das Wohl des Landes erheischet.
b) daß Ludwig Kossuth im Sinne der Gesetze ex capite notae infidelitatis belangt und da er kein liegendes adeliges Besitztum und keinen bleibenden Wohnsitz hat, nach der gesetzlichen Bestimmung vor der gerichtlichen Belangung in gefängliche Verwahrung genommen werde.
c) Endlich, daß ich Eurer Majestät sowohl die Anzeige des nach meiner Ansicht für beides festzusetzenden Zeitpunktes baldigst zu erstatten, als auch jene Mittel zu eröffnen habe, welche allenfalls allerhöchsten Orts angewendet werden könnten, um den Erfolg obiger Verfügungen zu befördern und sicherzustellen.
Die Wichtigkeit der ebenerwähnten, von Eurer Majestät angeordneten Maßregeln, vorzüglich aber die nachteiligen Folgen, welche bei der gegenwärtig in einem nicht unbedeutenden Teile des Landes herrschenden Aufregung der Gemüter daraus entstehen könnten, wenn diese Maßregeln der Wahl der Art und der Mittel der Ausführung wegen in ihrem Verlauf gefährdet oder einen der allerhöchsten Absicht nicht ganz entsprechenden Erfolg haben sollten, macht es mir zur strengsten Pflicht, einige Bemerkungen hierüber der allerhöchsten Beurteilung vorzulegen.
Wie es Eure Majestät aus mehreren; in der letzten Zeit des im Jahre 1836 beendeten Reichstags sowohl, als seitdem allerhöchsten Orts gemachten Vorträgen allergnädigst zu erkennen geruheten, verkenne ich keineswegs, wie notwendig es zu Beendung der seit dieser Epoche in manchem Teile Hungarns umsichgreifenden Ordnungslosigkeit sei, daß die Staatsverwaltung dagegen ernstlich einschreite und gesetzwidrige Handlungen ebensowenig als Nichtbeachtung des königlichen Ansehens dulde; während[en]* ich von dem Gefühle durchdrungen, daß dies das Wohl des Staates und die Bewahrung des meiner Leitung allergnädigst anvertrauten Landes von größeren Übeln unumgänglich erfordert (soweit meine durch 41 Dienstjahre geschwächten Kräfte hinreichen); stets nach diesem Grundsatz handeln, allein ebenso wichtig, ja, nachdem bei öffentlichen Begebenheiten den Erfolg das Urteil der Mehrzahl bestimmt, oft wichtiger erscheint es mir, solche Mittel zu Erlangung des Zweckes zu wählen, welche demselben entsprechen und ersteren sichern; es müssen daher in einem Lande, wie Hungarn, wo selbst die Geschäfte in öffentlichen Versammlungen besprochen und verhandelt werden, diese Mittel den örtlichen Verhältnissen und der herrschenden Stimmung gemüß gewählt werden. Dabei ist auch auf die gegenwärtige, eigentümliche Stellung der Regierung Rücksicht zu nehmen. Dieselbe ist auf dem Felde der Gesetzlichkeit als Beschützerin der Ordnung, der vaterländischen Verfassung, der wohl erworbenen Rechte gegen eine Gesetzlichkeit und Verfassung zwar immer im Munde führenden, aber erstere nicht achtende, letztere nach Theorien umzuwandeln beabsichtigende Oppositions-Partei im Kampfe begriffen, daher muß, sowohl den väterlichen Absichten Eurer Majestät, als dieser Ihrer Stellung zu Folge, jede zu ergreifende Maßregel, wenn nicht die allgemeine Regel: salus reipublicae suprema lex esto es anders gebietet, streng gesetzlich, oder der gesetzlichen Ordnung und der des Gezetzes statt geltenden Gepflogenheit (usus) gemäß sein.
Legvalószínűbb olvasat.
Diese sind die Grundsätze, welche ich bei Abfassung der nun folgenden, die anfangserwähnten Hauptgegenstände des allerhöchsten Handschreibens vom 30-ten Jänner bettrefenden Bemerkungen und Anträge vor Augen hatte, ich glaubte, selbe zu Vermeidung unnötiger Wiederholungen, und damit Eure Majestät in Kenntnis der Ansichten, welche den Endesunterzeichneten bei dieser, durch Pflichtgefühl eingegebenen Ausarbeitung leiteten, dieselben voraussenden zu müssen, und unterfange mich nun, auf die Punkte überzugehen.
ad a) Bereits in meinem alleruntertänigsten Vortrag vom 15-ten Oktober 1836.* berührte ich jene Gründe, welche stets, vorzüglich aber unter solchen Umständen, wie die gegenwärtigen sind, es erheischen, daß der Reichspalatin sich in der Leitung des Pester Komitats durch einen Administrator vertreten lasse, in einem weiteren Antrage vom 4-ten November des nämlichen Jahres setzte ich dieselben weiter auseinander, indem ich unter anderen bemerkte, daß es nach meinem Erachten in der Stellung, welche die Gesetze dem Palatin und königlichem Statthalter anweisen, nicht zweckdienlich, auch wohl der Sache nachteilig sei, denselben aus Anlaß der mit diesem Amte gesetzlich vereinigten Erbobergespanswürde in dem Pester Komitate mit der Ausführung königlicher Befehle, welche die Umänderung früherer Beschlüsse der dasigen Stände oder die Abstellung gesetzwidriger Handlungen zum Zwecke haben, persönlich zu beauftragen, und bat daher um die Ernennung eines Administrators, zu welcher Stelle ich den Vorschlag bereits am 15-ten Oktober 1836. unterbreitete; diese Bitte wurde am 4-ten und 17-ten November des nämlichen Jahres* erneuert.
OL József nádor, Titk.: Praesidialia 1836:43.
Uo. 45., 48., ismerteti: VISZOTA, 1927. 405–407., 408–409.
Endesunterzeichneter war zwar bisher nicht zu glücklich, die Gewährung derselben zu erlangen, vielmehr befahlen ihm Eure Majestät, in dem anfangserwähnten Handschreiben die Kundmachung des königlichen Dekrets an die Pester Stände in einer unter seinem Vorsitze abzuhaltenden Kongregation vorzunehmen; allein so sehr er es sich zur Pflicht nehmet, Eurer Majestät Befehle zu vollziehen und sich durch das Zutrauen, welches Allerhöchstdieselbe, im dessen Bestreben das Wohl des Staates zu befördern, zu setzen geruhen geehrt fühlt, so sieht er sich dennoch durch die Lage der Sache und der Umstände, sowie durch den Wunsch, die allerhöchsten Absichten mit Erfolg gekrönt zu sehen, veranlaßt, seine frühere Ansichten in dieser Sache etwas mehr zu entwickeln.
Der Reichspalatin, zugleich königlicher Statthalter leitet im Namen des Königs die innere Verwaltung, daher sorgt er für die Vollziehung der königlichen Befehle, als Praeses der versammelten Reichs-Stände, ist er verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Verfassung und der ständischen Rechte zu sorgen. Dieses mit der Landesverfassung gleichzeitige, sich mit der Entwicklung derselben mehr ausgebildete Verhältnis, der dem Palatin ebenfalls durch gesetzliche Anordnung übertragene Beruf eines Vermittlers zwischen König und Stände scheint mehr noch, als die vielfältigen, demselben obliegenden Geschäfte, Anlaß zu der gesetzlichen Verfügung gleichem Herkommen gegeben zu haben, wodurch demselben gestattet wird, daß er sich in der mit seinem Amte verbundenen Würde eines Erbobergespans des Pester Komitats durch einen Administrator vertreten lassen könne, und ich glaube nicht zu irren, wenn ich annehme, daß diese Verfügung auf jenem wichtigen Grunde beruhe, daß der Palatin, damit er sein Amt gehörig verwalten, die Regierungs-Maßregeln auf dem Reichstage und ausserdemselben mit Erfolg unterstützen und verteidigen könne, nicht verbunden sein müsse, an der Ausführung derselben durch persönliche Gegenwart in den Versammlungen des Pester Komitats teilzunehmen, besonders wenn es sich um Ausführung von Maßregeln handelt, welche von den Komitats-Ständen beanständet werden, oder aber auf dem nächsten Reichstage zur Sprache gebracht werden könnten. Bei solchen Maßregeln, liegt es nach meinem Dafürhalten in dem Interesse der Regierung, daß der Reichspalatin daran keinen persönlichen Anteil nehme, damit er mit desto mehr Erfolg denen früher erwähnten Pflichten seines Amtes entsprechen könne.
Wenn ich nun von dieser theoretischen Ansicht auf den praktischen Teil der Sache übergehe, muß ich alleruntertänigst bemerken, daß all jene Gründe, welche in den früheren Vorträgen gegen die Übernahme des Praesidiums bei Verhandlung des in Frage stehenden Gegenstandes angeführt wurden, um so mehr auch jetzo dagegen sprechen, als es sich um Kassierung der früheren Komitats-Determination handelt, zu welcher eine von mir erlassene Anordnung den ersten Anlaß gegeben [hat]. Überdies ist die Lage der Sache durch neue Verhandlungen verwickelter geworden, die früheren Beschlüsse der Stände wurden durch neuere bestätiget, und dadurch hat die Oppositions-Partei einen festeren Anhaltspunkt gewonnen; die Sache selbst, nämlich die Erlangung genauer Kenntnis der Komitats-Verhandlungen, um dadurch Vereinigung der Meinungen zu einem und dem nämlichen Zwecke und Einschüchterung der Andersdenkenden zu erzielen, ist den Oppositions-Führern zu wichtig, als daß sie nicht selbe hartnäckig verteidigen sollten, daher ist der Erfolg der ergriffenen Maßregel zweifelhaft, im Fall des Nichtgelingens aber würde zum Nachteil des Staates, das Ansehen des Landes-Chefs kompromittiert und die Gewißheit der Unwirksamkeit seines Einflusses öffentlich aufgedeckt.
Eure Majestät geruhen zwar mit Ihrer gewohnten Huld und Vertrauen von meiner Gegenwart Einfluß und eifrigen Bemühungen den Erfolg dieser Maßregel zu erwarten, dieser neue Beweis Eurer Majestät gnädiger Gesinnungen verpflichtet mich jedoch freimütig zu bekennen, daß ich durch die Erfahrung belehret, in dem gegenwärtigen Falle nicht so viel davon hoffen könnte, als Allerhöchstdieselben gnädigst vermuten. Weit davon entfernt zu behaupten, daß nicht Fälle vorhanden, in velchen der Einfluß des Palatins in dem Pester Komitate den Verhandlungen eine bessere Richtung geben kann, dieser beschränkt sich jedoch in der jetzigen Zeit, wo Ansehen und Würde allein nicht hinreichen und viel von ihrer früheren Wirkung verloren, nur auf solche Fälle, in welchen entweder Gegenstände zum ersten Male vorkommen, daher die Oppositions-Partei nicht gehörig vorbereitet, die Rollen noch nicht verteilt sind, oder wo es sich um Gegenstände handelt, welche nicht allgemeines Interesse erregen, nicht in die vorherrschenden Ideen einschlagen, daher leichter ein Anhang unter den Stünden zu erwerben ist.
Das Gegenteil tritt in dem gegenwärtigen Fälle ein, wird auch das strengste Geheimnis über die Sache beobachtet, so wird doch die Aufmerksamkeit der Oppositions-Partei durch Einberufung einer Versammlung der Komitats-Stände zu ungewöhlicher Zeit angeregt. Diese Aufmerksamkeit wird noch gesteigert, wenn man einen kurzen Termin für die Einberufung wählt: diese Maßregel, welche in anderen Komitaten nicht selten dem Obergespan die Möglichkeit gewährt, bei einer geringeren Ständezahl die ihm übertragenen Gegenstände glücklich durchzuführen, kann im Pester Komitate nicht angewendet werden, weil die Individuen, welche die Opposition bilden, meist in Pest wohnhaft sind, und dagegen die konstitutionelle Partei die meisten ihrer Mitglieder unter dem begüterten, meist auf dem Lande wohnenden Adel zählt, es müssen daher wenigstens 14 Tage zum Einberufungs-Termine gewählt werden, indes durch diese Frist die Gegenpartei neuerdings Zeit gewinnt, sich vorzubereiten. Die Nachricht, daß ich den Vorsitz in der Kongregation führen würde, wenn sie auch nicht früher, als am Vorabende der Kongregation veröffentlichet wird, muß diese Aufmerksamkeit mehren, und bewirken, daß die Opposition dergestaltet vorbereitet in der Versammlung erscheine, daß dadurch der Erfolg der angeordneten Maßregel leicht vereitelt werden könnte.
Es kann Eurer Majestät Einsicht nicht entgehen, daß ein Teil der hier erwähnten, die Erreichung der allerhöchsten Absichten gefährden oder wenigstens erschweren könnenden Umstände wegfällt, wenn Eure Majestät einen Administrator für das Pester Komitat zu ernennen geruheten, und demselben die Ausführung des allerhöchsten Auftrags übertragen würde; es würde dem Administrator, auch noch jenes zum Vorteile gereichen, daß er unter denen Ständen lebend und mit ihnen täglich verkehrend im Wege des freundschaftlichen Umganges eine jede Sache leichter und besser vorbereiten kann, als dieses bei mir der Fall ist.
[Változó egészsége miatt sem tartja tanácsosnak a dekrétum sikerét személyes elnökletétől függővé tenni; ismételten kéri adminisztrátor kinevezését.]
Für die Gewährung dieser Bitte glaube ich auch anführen zu dürfen, daß Eurer Majestät unvergeßlicher Vorfahr und Vater, als im Jahre 1822 Maßregeln gegen mehrere denen königlichen Befehlen nicht Folge leistende Komitate ergriffen werden mußten, die Verhältnisse meiner Lage würdigend, mich, eben aus den von mir zuerst erwähnten Gründen von aller persönlichen Teilnahme an diesen Maßregeln enthob.*
1822-ben királyi biztosok, 1823-ban katonai karhatalommal támogatott királyi biztosok hajttatták végre az 1821. május 4-i, az 1813–1815. évi újonchátrálék kiállítását és az 1822. augusztus 13-i, az adó ezüstpénzben való fizetését előíró királyi rendeleteket azokban a vármegyékben, amelyek a törvényellenesnek minősített rendeletek végrehajtását többszöri felszólítás ellenére megtagadták. József nádornak az ügyben tanúsított tartózkodására az OL József nádor, Titk.: Praesidialia sorozat ez évekbeni iratai (87. csomó) tartalmaznak adatokat.
ad b) Die in dem allerhöchsten Handschreiben über das Benehmen und die Vergehen Kossuths, sowie über die Folge, welche daraus entstehen könnten, wenn sie noch ferners ungeahndet blieben, ausgesprochenen Ansichten werden gewiß von jedem rechtlichen, das Wohl des Vaterlandes liebenden Mann geteilt, sein Herz muß mit Dank für die väterliche Sorgfalt erfüllt werden, welche Eure Majestät dem Glück und der Ruhe Ihrer Untertanen widmen.
Darüber also, daß Kossuth strafbar ist, daß seine Handlungen die Ruhe Hungarns gefährden, daß es Pflicht der Regierung ist, dagegen einzuschreiten, kann auch nach meinem Ermessen keine Frage sein; bei dem Felde, auf welchem sich die Regierung gesetzt hat, nämlich jenem der Beobachtung strenger Gesetzmäßigkeit, kann nur über die Einleitungen, welche zu Erreichung des von Eurer Majestät beabsichtigten Zweckes zu treffen sind, und über deren Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen eine Meinungsverschiedenheit obwalten. In dem Vortrage vom 23-ten Dezember 1836 stellte der Endesunterzeichnete seinen Antrag dahin, daß Kossuth wegen Nichtbeachtung der königlichen Befehle mittelst Fiscal-Action gerichtlich belangt werden solle.*
A felség-előterjesztést (fogalmazványa: OL József nádor, Titk.: Pol. 1836:240.) az uralkodó átküldette véleményezésre a Kancelláriára, de mivel az késve érkezett meg, az 1836. december 30-i felség-előterjesztésben (lásd fentebb, az 1/c szám alatt), már nem vehették figyelembe (VISZOTA, 1927. 411.).
In diesem Antrag sah er sich dadurch veranlaßt, daß der Ungehorsam Kossuths gegen die allerhöchsten Befehle unter seinen ordnungswidrigen Handlungen jene ist, welche keines weiteren Beweises bedarf, keiner Deutung fähig ist, indem seine eigene Äußerungen sich darüber klar aussprechen, indes die übrigen teils weitere Beweise bedürfen, teils unter verschiedenen Gesichtspunkten aufgestellt, wohl auch qualifiziert werden können, weil ferners die Art des Verfahrens für solche Fälle durch das Herkommen festgesetzt, und nach letzterem auch bisher jene einzelne Individuen, welche den schuldigen Gehorsam gegen allerhöchste Befehle verweigerten, durch gegen sie verhängte Fiscal-Actionen auf dem gewöhnlichen Gerichtswege zur Verantwortung gezogen und bestraft wurden. Bei Abfassung dieses Antrags entging mir nicht der Einwurf, welchen Eure Majestät in Ihrem Handschreiben erwähnen, daß nämlich es möglich wäre, daß bei dem Pester Komitate, vor dessem Gerichte die Fiscal-Action abzulaufen hätte, dieser Prozeß vielfältigen Anständen und Bedenken unterworfen sein würde, allein ich glaubte in diesem Einwurfe nicht hinlängliche Ursache zu finden, von meinem Antrage abzugehen, indem es einesteils nicht wahrscheinlich ist, daß das Komitat den Prozeß aus seinen Händen lassen und Kossuth der Gefahr aussetzen werde, vor ein anderes Gericht gestellt zu werden, anderenteils aber und zwar vorzüglich weil nach dem von Eurer Majestät angenommenen Systheme vor allem darauf zu sehen, was der streng gesetzlichen Ordnung gemäß ist, und nur dort, wo das Wohl des Ganzen es gebeut, von dieser Ordnung abgehen dürfe.
Ich unterfange mich alleruntertänigst zu bemerken, daß ich auch jetzt glaube, daß mit der von mir in Antrag gebrachten Maßregel zu beginnen wäre, denn so wichtige Gründe für die von Eurer Majestät anbefohlene Belangung Kossuths durch den Königlichen Fiscus ex capite notae infidelitatis und vorläufige Verhaftung desselben auch obwalten, und obgleich ich nicht verkennen kann, daß wenn diese Maßregel Kossuths Verurteilung in Wege Richters zur Folge hätte, sowohl der von ihm verübte Unfug gehörig geahndet, als auch andere abgehalten werden dürften, ähnliche Versuche zu wagen, so glaube ich doch entgegen, daß unter den jetzigen Umständen noch wichtigere Gründe dafür sprechen, diese und ähnliche Maßregeln nur dann zu ergreifen, wenn man mit einiger Wahrscheinlichkeit auf den Erfolg derselben rechnen kann.
Daß in der gegenwärtigen Zeitperiode bei der Wahl von Regierungs-Maßregeln, welche die Hindanhaltung der Unordnung und Beschränkung überhandnehmender Licenz zum Zwecke haben, besonders wenn deren Endpunkt ein gerichtliches Verfahren ist, vorzüglich das zu erwartende Resultat berücksichtiget werden müsse, lehrt die Erfahrung, fällt dasselbe nach dem Sinne der Regierung aus, denn werden dadurch alle frühere Einleitungen gerechtfertiget, so wie hinwieder im entgegengesetzten Falle das Ansehen der Regierung bedeutend sinkt. Diese Betrachtung ist es, welche mir die Verpflichtung auferlegt, einige aus dem Sinne der Gesetze und den Verhältnissen der Sache entspringende Besorgnisse über das zu erwartende Resultat der öfters erwähnten Maßregeln Eurer Majestät vorzulegen.
In ersterer Hinsicht dürfte bei der Unzulanglichkeit und minderer Bestimmtheit der auf Vergehen dieser Art sich beziehenden Gesetze (wovon die Ursache darin zu suchen ist, daß solche Fälle, wie sie jetzt vorkommen, mit dem echten Character und Denkungsart der hungarischen Nation im Widerspruche stehen) mehr als sonst die einzelne Ansicht und Überzeugung der Richter; mithin die Art, wie sie ähnliche Umtriebe betrachten, und die Deutung, welcher die bestehenden Gesetze empfänglich sind, einen entscheidenden Einfluß ausüben. Der Artikel 7: 1723; welcher die Casus notae bestimmt,* auf welchem daher die Action gegen Kossuth begründet werden müßte, sagt in dem 2-ten §. diese Vergehen seien schuldig – evidenter semet erigentes et opponentes contra statum publicum Sacrae Coronae, Regiae Majestatis et Regni juxta titulum 14. Partis I., mit welch letzterem Titel auch der Titulus 13. Partis I. §. 5.* in Verbindung stehet.
Elírás; az 1723:9. tc. rendelkezik a hűtlenség eseteiről.
A királyi adományokról és nemeiről rendelkező cím idézett §-a kimondja: nemcsak a magvaszakadt családok, „verum etiam contra statum publicum Regni hujus ex eoque in despectum dignitatis Regiae Majestatis contumaciter sese erigentium” birtokai is a koronára háramlanak.
Nachdem dieses Gesetz die Worte: „evidenter semet erigentes” sich bedienet, nachdem ferners jene, welche den königlichen Befehlen den Gehorsam verweigern, dem gesetzlichen Herkommen nach aus einem anderen Grunde und vor einem anderen Gerichte belangt werden, dürfte es bei einem gegen Kossuth ex capite notae vor der Königlichen Tafel zu beginnenden Prozesse auf die Ansicht der Mehrzahl ankommen, ob sie Kossuths Schritte als eine erectio evidens betrachten und denselben als Notorium verurteilen, oder aber ihn, als einen den königlichen Befehlen den Gehorsam verweigernden ansehen, und daher ihn von der Anklage des Fiscus ex capite notae freisprechen und vor ein anderes Gericht weisen werden.
Nachdem aber dieser Gegenstand auf dem letzten Reichstage so viel debattiert und dabei ständischerseits der Grundsatz ausgesprochen worden, daß das crimen notae infidelitatis nur bei Fällen von Verschwörung, tätlicher Widersetzlichkeit oder unmittelbar zum Aufruhr reizenden Worten stattfinde,* auch die vorliegenden Beweise, mancher Deutung empfänglich sind, daher der Verteidigung ein weites Feld eröffnen, so läßt sich das definitive Resultat eines solchen Prozesses mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht voraussagen. Von welchen Folgen wäre es aber für die gute Sache, wenn das Begehren des Fiscus keinen Erfolg hätte, es wäre dies ein großer Triumpf für die Überwollenden, würde die Zahl derselben vermehren, die Anhänger der Regierung aber entmutigen und das Ansehen letzterer vermindern.
Azt az alapelvet, hogy hűtlenséget csak tettel lehet elkövetni, először Deák fogalmazta meg az 1835. június 16-i, Wesselényi perbe fogásával foglalkozó kerületi ülésen (KLÖM IV. 504–508.); az elv később Wesselényi védekezésének egyik alapja.
Die vorläufige Verhaftung Kossuths läßt sich zwar auf allgemeine Grundsätze und als durch die Pflicht des Landesfürsten, die Ruhe seiner Länder zu bewahren, und seine Untertanen vor den Folgen, welche aus den Umtrieben vermessener Ruhestörer entstehen können, zu schützen, geboten, begründen, die Entscheidung der Frage jedoch, ob diese Verhaftung mit dem für das Gerichtsverfahren bestimmten Titulus notae infidelitatis streng gesetzmässig sei, dürfte eine genauere Prüfung und Vergleichung der hierwegen bestehenden Landesgesetze fordern. In dem öfters erwähnten allerhöchsten Handschreiben geruhen zwar Eure Majestät zu bemerken, daß Kossuth kein liegendes adeliches Bestiztum und keinen bleibenden Wohnsitz hat, daher derselbe nach der Bestimmung der Gesetze vor der gerichtlichen Belangung in gefüngliche Haft genommen werden könne, allein abgesehen davon, daß Kossuth seit dem Ende des Reichstags seinen festen Wohnsitz in Pest genommen, was durch die dahin Versetzung seiner Familie und Errichtung einer eigenen Geschäftskanzlei bekräftiget ist, beziehen sich die Gesetze, welche gestatten, daß auch der Adeliche vor der gerichtlichen Belangung in gefängliche Haft gebracht werden kann, entweder auf den Fall, wenn ein adelicher Verbrecher auf der Tat ergriffen wird, oder auf gewisse Gattungen von Verbrechen, welche zu verschiedenen Zeiten so überhandnahmen, daß sie nur mit Beschränkung der persönlichen Freiheit vertilgt werden könnten, als Mord, Raub, Plünderung oder endlich, auf Aufruhr, Verbindungen mit dem Feinde zu Zeiten ausländischer Kriege, innerer Zwistigkeiten und der Besitznahme eines großen Teiles des Landes durch die Türken, unter welchen außerordentlichen Umständen des allgemeinen Wohls wegen die persönliche Freiheit suspendiert werden mußte; diese Gesetze erlitten jedoch nach Austreibung der Türken und Unterdrückung der inneren Unruhen in den Jahren 1715 und 1723 wesentliche Abänderungen.
Im ersteren Jahre, Artikel 7. §. 2., im letzteren aber Artikel 5. im Eingange wurden die Casus notae infidelitatis ausdrücklich jenen Fällen beigezahlt, in welchem der Adeliche vor seiner Belangung und gerichtlichem Urteile nicht verhaftet werden kann, ich glaube daher ohnmaßgebigst, daß die in dem Eingange des Artikels 5: 1723. enthaltene Klausul: „et casibus qui in articulo 14: 1687 exprimuntur, exceptis” nicht so verstanden werden könne, als wenn unter dem, in dem gedachten Artikel 14: 1687. enthaltenen allgemeinen Ausdruck „malefactores” nach Abfassung der Artikel 7: 1715. und 5: 1723. auch jene Verbrecher, welche das Crimen notae infidelitatis begehen, begriffen werden könnten.* Bei diesen Verhältnissen der Gesetzgebung bezüglich auf vorläufige Verhaftung eines ex capite notae zu belangenden Individuums, ist es vorauszusehen, daß im Falle Kossuths Verhaftung, auf solche Art erfolgen sollte, auch die Frage, ob derselbe gesetzmäßig vethaftet worden oder nicht, in dem Prozesse verhandelt und dem Urteile der Gerichte unterbreitet werden würde, man müßte sich daher vor Veranlassung der Verhaftung über den wahrscheinlichen Erfolg dieser Verhandlung sicherstellen, damit die Gerichte nicht in Verlegenheit gesetzt, oder gar der Fall einträte, daß dem Angeklagten durch richterlichen Spruch die Bitte gewährt würde, sich auf freiem Fuß verteidigen zu dürfen. In Anbetracht der für das Ansehen der Regierung bedeutenden Wichtigkeit der Sache hätte ich gewünscht, einige der vorzuglichen Mitglieder der Königlichen Curia, sowie den Causarum Regalium Director, welcher diese Art von Prozesse von Amtswegen zu führen hat, ohne den spezifischen Fall zu berühren, über die zwei hier verhandelten Fragen, nämlich a) ob die in Frage stehenden Vergehen als eine Nota Infidelitatis zu betrachten, und b) ob das sie begehende Individuum als Notorius vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens verhaftet werden könne, vernehmen zu dürfen, um mit größerer Sicherheit Eurer Majestät über den Erfolg, welcher von obigem Verfahren zu erwarten ist, berichten und dadurch die weitere allerhöchste Schlußfassung erleichtern zu können; da jedoch der Natur der Sache gemäß und um nicht die allerhöchst angeordnete Maßregel (wenn Eure Majestät ferners dabei zu verharren geruhen) der Gefahr der Verlautbarung, mithin auch des Mißlingens auszusetzen, ich darüber das strengste Geheimnis beobachten zu sollen erachtete, so unterbreite ich diese Ansichten Eurer Majestät weiser Beurteilung, und stelle es der allerhöchsten Schlußfassung anheim, ob und welche des hungarischen Rechts und der Gerichtspraxis kundige Staatsmänner Allerhöchstdieselbe darüber vor weiterer Entscheidung der Sache allergnädigst vernehmen wollen.
A két törvénycikk (De casibus criminis laesae majestatis; De speciali nobilitari praerogativa) nagy szerepet kapott Kossuth védekezésében: első szóváltásában (lásd alább, a 11. szám alatt) ezeket idézve tiltakozott elfogatása ellen.
ad c) Im Verlaufe meiner alleruntertänigsten Bemerkungen ad a) erwähnte ich die Gründe, aus welchen für die Zusammenberufung der im Pester Komitate zu Kundmachung des königlichen Dekretes abzuhaltenden Kongregation ein Termin von 14 Tagen erforderlich ist.
Dieser Ansicht folgend, könnte diese Kongregation, nachdem die Anzeige des hinzu zu bestimmenden Zeitpunktes Eurer Majestät zu erstatten ist, auf keinen Fall früher, als in den letzten Tagen Februars abgehalten werden, welches auch aus jenem Grunde rätlich wäre, weil um den 20-ten desselben Monats die wider die verhafteten Juraten begonnenen Prozesse geschlossen und zum Spruche kommen dürften, die Versammlung einer großen Menge Adels aber, wie solche bei Kongregationen zusammenzukommen pflegt, in jenem Augenblicke eben nicht wünschenswert ist. Da sich jedoch durch unvorgesehene Umstände die Vorlage der erwähnten Prozesse und ihre Verhandlung um einige Tage verzögern könnte, so wäre aus dem ebenerwähnten Grunde, damit der Termin der Kongregation mit der Epoche der Verhandlung dieser Prozesse nicht zusammentreffe, das angemessenste, daß die Kundmachung des königlichen Dekretes in der vierteljährigen Versammlung des Pester Komitats, welche nach der in diesem Komitate festgesetzten Norm gegen Hälfte des Monats März abgehalten zu werden pflegt, vorgenommen würde.
Da dieses eine gewöhnliche Kongregation wäre, so bedürfte es keiner besonderen Ansage derselben, dadurch würde die Erregung unnötigen Aufsehens und die Vorbereitungen der Oppositions-Partei; sowie eine allzu zahlreiche Versammlung des Adels vermieden, indes von hieraus auf indirekten Wegen dahin gewirkt werden könnte, daß unter einem aus Gegenständen, welche die innere Verwaltung betreffen, zu wählenden schicklichen Vorwande jene Mitglieder der Stände; auf deren Beihülfe zu Unterstützung der Regierung man rücken kann, veranlaßt würden, in selber zu erscheinen.
Die Verhaftung des Kossuths (wenn nämlich Eure Majestät noch ferners auf derselben zu beharren geruhen) dürfte am zweckmäßigsten nach der Kongregation erfolgen, und zwar sowohl aus jenem Grunde, damit nicht durch die Ergreifung dieser Maßregel ein weiteres Anlaß zu Gefährdung des Erfolgs der in Folge des königlichen Dekretes stattfindenden Verhandlungen entstehe, als auch, weil nach Beendigung der vierteljährigen Kongregation bis zum Monat Junius keine Versammlungen der Pester Stände mehr stattfinden, daher die im Fall eines günstigen Erfolges in der früheren Kongregation sich wieder gesammelte Konstitutionelle Partei indes mehr erstärken, und den Bemühungen, welche die Oppositions-Partei aus Anlaß der Verhaftung Kossuths anwenden dürfte, um das Land gegen diese Maßregel und die sie ergreifende Regierung aufzuwiegeln leichter die Spitze bieten würde.
Schließlichen muß ich bemerken, daß in der Zahl der in Frage stehenden Maßregeln die erste, nämlich die Kundmachung des königlichen Dekrets und Bewirkung eines den allerhöchsten Absichten entsprechenden Beschlusses des Pester Komitats meist von der Stimmung der Stände und Einwirkung auf dieselben abhängt, die Regierung aber in beides, ohne die Sache vor der Zeit zu verlautbaren und den Erfolg zu gefährden, keinen Einfluß nehmen kann, die zweite aber, nämlich Kossuths Verhaftung und Belangung und zwar soweit von dem ersten Teil dieser Maßregel die Rede ist, durch die von Eurer Majestät erteilte Weisung gesichert, der Erfolg des zweiten Teiles aber, insoweit Allerhöchstdieselbe noch ferners bei Ihrer früheren Anordnung hinwegen zu bleiben geruhen, von Herbeischaffung der Beweise und von zweckmäßiger Einleitung und Führung des Prozesses abhängt. Nachdem die mir zu ersterem Zwecke übersendete Exemplare der Kossuthischen Zeitung und dessen spätere Ankündigung wohl zu Erprobung seines Ungehorsams, nicht aber der von ihm unternommenen Aufregung der Komitate gegen die Regierung hinreichen dürften, so wären im Fall er ex capite notae infidelitatis belangt werden sollte, die zu seine Überweisung erforderlichen Beweise und den bei Händen Eurer Majestät und der Hofstelle befindlichen Berichten der Vorsteher der Komitate und dieser Behörden selbst zu sammeln und hinher zu senden, die Einleitung und Führung des Prozesses aber durch eine dem Causarum Regalium Director bei Gelegenheit, als zu dem Prozesse geschritten werden sollte, im allerhöchsten Namen zu erteilenden Instruction gehörig zu ordnen.
Ofen, am 6-ten Februar 1837.
Joseph Palatin
S. k. fogalmazvány. OL József nádor, Titk.:
Pol. 1837: 37.
Eredeti tisztázat. StA StKonf. 1837: 194.
József nádor február 7-én válaszolt Metternich hozzá intézett levelére is. Egyetértését fejezte ki az államkancellár nézeteivel, aggályosnak tartotta azonban a tervezett eljárást. A Strassbourg-ban történtekre utalva (az esküdtszék a francia kormány várakozásaival ellentétben január 18-án fölmentette az 1836. október 30-i bonapartista puccskísérlet bíróság elé állított résztvevőit) kijelentette: Kossuthot csak abban az esetben szabad elfogatni, ha az ellene indítandó per kimenetele biztos, ellenkező esetben Kossuth szemtelensége (Frechheit) csak növekszik, és joggal indul meg a megyék feliratáradata. Úgy látta: a vád nem bizonyítható cáfolhatatlanul. Elképzelhető tehát az is, hogy Kossuthot felmentik, ez esetben arra is fel kell készülni, hogy Kossuth törvénytelen elfogatását is bíróság elé viszi, és nem zárható ki az sem, hogy az igazat is ad neki. Kérte ezért az ügy újbóli megfontolását (StA StKonf. 1837: 196.).

 

 

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