Siebenbürgen im Habsburgerreich

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Siebenbürgen im Habsburgerreich
Durch den Frieden von Sathmar (1711) hat sich der 1690 begonnene Integrationsprozeß im Habsburgerreich verstärkt. Die Habsburger versuchten auch weiterhin, die ständische Verfassung zu beseitigen, in der ersten Hälfte des Jahrhunderts waren sie mehrmals darum bestrebt, eine Herrschaft im Sinne des zeitgenössischen Absolutismus zu errichten. Am Anfang dieser Periode war für den Kaiserhof die militärische Bedeutung Siebenbürgens als das östliche Bollwerk des Reiches gegen die Türken ausschlaggebend. Das geschwächte Osmanische Reich konnte in den 1710er Jahren in einem neuerlichen Krieg noch einmal geschlagen werden. Für Siebenbürgen war das von Bedeutung, daß das Banat und der westliche Teil der Walachei, Oltenien, erobert werden konnten, aber in den 30er Jahren ging Oltenien wiederum verloren.
In Siebenbürgen ging es den Habsburgern vor allem darum, alle jene Faktoren zu begünstigen, die zur Stabilisierung ihrer Herrschaft beitragen und diese sichern konnten. König Karl III. (als Kaiser Karl VI.) ließ 1723 die sowohl juristisch als auch außenpolitisch bedenkliche Pragmatische Sanktion (die Anerkennung der weiblichen Erbfolge in Ermangelung männlicher Nachkommen) von den Ständen Siebenbürgens etwas überhastet anerkennen. Bei der Landtagsabstimmung waren diese nicht einmal zur Hälfte anwesend. In der Begründung steht u. a.: „aus der festen Vereinigung mit den anderen Erblanden und Provinzen seiner Heiligen Majestät und aus der Bestätigung der Erbfolge beider Geschlechter entstehen sowohl großer Ruhm und landesweite Sicherheit für dieses Erbfürstentum samt allen angeschlossenen Gebieten, das sich als der Wut des Erzfeindes der ganzen Christenheit am meisten ausgeliefertes Bollwerk aus eigener Kraft nicht verteidigen konnte und mit vieler unendlicher Mühsal und Blutvergießen und mit vielen Kosten mehrere Male vom schweren Joch der Türken befreit wurde, wie auch großer Vorteil für die einzelnen Bürger der Heimat […]“.*
F. TOLDI, A magyar birodalom alaptörvényei (Grundgesetze des ungarischen Reiches). Buda 1861, 192–195.
Solchen Regierungsprinzipien und der damit verbundenen Praxis entsprach die gesonderte Verwaltung Siebenbürgens innerhalb des Reiches. Das Gubernium wurde 1712/13 wiederhergestellt. Von den im Diploma Leopoldinum aufgezählten sog. „Hauptämtern“ wurde bloß das des Gubernators 408besetzt. Die Städte Siebenbürgens hatten auch weiterhin keinen Einfluß auf das Militär- und Finanzwesen. Das Amt des Generalkommandanten wurde nicht besetzt, die Finanzverwaltung war der Hofkammer unterstellt und wurde von Fachleuten mit unterschiedlich bezeichneten Funktionen geleitet, die aus den Erblanden kamen. Das Gubernium, das die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten auf Landesebene leitete, war der Siebenbürgischen Hofkanzlei in Wien untergeordnet. – Beschlüsse wurden natürlich nicht hier, sondern in der Reichs-Ministerialkonferenz gefaßt, der in den zweieinhalb Jahrzehnten nach 1711 Prinz Eugen von Savoyen vorsaß. Diese Konferenz machte dem Monarchen Vorschläge über Ort und Zeitpunkt der Einberufung des Landtages und den dazu eingeladenen Personenkreis. Ferner befaßte sich dieses Gremium mit der Besetzung der Hauptämter im Lande, der Vorbereitung oder Ablehnung von Gesetzesvorschlägen, mit Reformplänen und anderen derartigen politischen Angelegenheiten. Die Siebenbürgische Hofkanzlei war also nicht mehr als ein einfaches Vermittlungsorgan.
Siebenbürgen wurde nach der – häufig bloß formalen – türkischen Abhängigkeit des 16. und 17. Jahrhunderts einem Reich angeschlossen, das relativ gut durchorganisiert war, d. h. es kam aus einer lockeren Abhängigkeit in eine Relation strenger Unterordnung und Einbindung. Ein Erfolg der Rákóczi-Emigration in Siebenbürgen hätte eine politische Alternative entwickeln können – freilich mit türkischer Unterstützung, deren Preis natürlich die Wiederherstellung der türkischen Abhängigkeit gewesen wäre. Es gab auch Versuche in dieser Richtung: erstmals im Sommer 1717, als in dem seit 1715 andauernden Krieg türkische, tatarische und moldauische Truppen und ein Teil der Rákóczi-Emigration Nordsiebenbürgen überfielen, allerdings ohne jeden politischen Erfolg, weil nach Erhalt der Nachricht von der türkischen Niederlage vor Belgrad die türkischen und moldauischen Truppen umkehrten. Der zweite Versuch wurde 1737 unternommen, nachdem der Oberbefehlshaber der kaiserlichen Truppen den Türken den Krieg erklärt hatte und gegen den überraschten Feind zunächst auch Erfolge erzielte. Der Plan für ein ungarisch-siebenbürgisches Fürstentum von József, dem Sohn von Franz II. Rákóczi, rückte immer mehr in den Vordergrund. Das ihm erteilte Adhname war im Wesen des der siebenbürgischen Fürsten des 16.–17. Jahrhunderts ähnlich. Die in den Namen Rákóczi gesetzten Hoffnungen erwiesen sich jedoch als Illusion: Weder desertierten die ungarischen Truppen des Habsburgerheeres, noch gab es in Siebenbürgen irgendwelche gesellschaftlichen Kräfte, die eine Wende in Richtung türkenfreundlicher Unabhängigkeit gefordert hätten.

 

 

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