Ständische Verfassung und Wiener Zentralregierung

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Ständische Verfassung und Wiener Zentralregierung
In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts beschränkte sich die politische Aktivität der Habsburgerregierung auf die gegenreformatorische Tätigkeit und auf die Steuerbewilligung seitens der Stände.
Die wichtigste Repräsentation der Stände, der Landtag, besaß keine substantiellen Traditionen aus der Periode des selbständigen Fürstentums. Auch früher hatten die Stände nur dann Eigenständigkeit demonstriert, wenn es darum ging, die Fürsten zu wählen oder gar die Dynastie zu wechseln. Ihre Vorrechte hatten sie durch die Machtexpansion der Fürsten regelmäßig eingebüßt. Die inhaltlichen Initiativen kamen auch auf dem Landtag vom Fürsten, der alles, was er nur wollte, von der Versammlung bewilligen ließ.
Die Zusammensetzung des Landtags war unverändert geblieben. Auch jetzt bestand er aus einer Kammer; statt des Fürstenrates nahm das Gubernium (der Gubernator, die Räte und sogar die Sekretäre) an ihm teil, die Gerichtstafel war unverändert präsent; neben den leitenden Beamten der Munizipalbehörden und den katholischen Prälaten erschienen auch 55–110 Regalisten, die vom Herrscher eingeladen wurden, und schließlich die gewählten Deputierten der Munizipalbehörden der drei Nationen und der Städte der ungarischen und der Szekler Nation. Die Regierung hätte ihre Gegner im Landtag sogar majorisieren können, wenn das Prinzip der Stimmenmehrheit überhaupt zur Geltung gekommen wäre. Das aber war jetzt ebensowenig wie vor 1690 der Brauch. Aufgrund des Prinzips „vota ponderantur sed non numerantur“ entschied die Meinung der Autoritäten, wie sie der Landtagspräsident einschätzte. Die Regierung konnte den Vollzug der für sie unangenehmen Beschlüsse der Stände umgehen: sie ratifizierte die 422Gesetze nicht und verschaffte den seitens der Stände zurückgewiesenen Vorschlägen in Form von Dekreten Geltung. Sie akzeptierte den Standpunkt der Stände nur, wenn es politisch opportun schien.
So war also von den Ständen nicht viel zu erwarten. Bis 1750 wurde fast jedes Jahr ein Landtag abgehalten (manchmal sogar zwei), aber die Verhandlung der befaßten Angelegenheiten verlief in der Regel sehr schematisch: Steuer, Unterhalt des Militärs, Ernennung der vom Landtag durch Wahl zu besetzenden Ämter, Verhandlung von Prozessen usw. Dieser recht eintönige Ablauf wurde selten von einer interessanten Initiative unterbrochen.
Die Stände erarbeiteten ein einziges Mal ein wirtschaftspolitisches Konzept, nämlich im Jahre 1725. Auch das bedeutete bereits eine Überlegenheit gegenüber der Habsburgerregierung, die keinen derartig umfassenden Plan vorzulegen hatte. Allerdings schlugen die Stände zur Verminderung des Geldmangels ein Schutzzollsystem vor, das für die Zentralbehörden unannehmbar war.
Auch die vereinzelten Veränderungen, die bis 1750 in den Angelegenheiten der Leibeigenen stattfanden, wurden von den Ständen initiiert. Auf dem Landtag Anfang 1714 wurde das erste Gesetz beschlossen, das die Fron der siebenbürgischen Leibeigenen regelte. Die Erbuntertanen mußten vier Tage Frondienst in der Woche leisten, die Häusler drei. Diese Fronlast war noch immer erschreckend hoch, aber diese Regelung bedeutete bereits eine Erleichterung gegenüber der vorher unbeschränkten Fronarbeit. Das Gesetz blieb aber bekanntlich jahrzehntelang ohne Wirkung, da es erst 1742 ratifiziert wurde: Zu dieser Zeit trat Wien schon gegen die Stände für die Leibeigenen ein.
Was die Stände darüber hinaus aktivierte, waren vor allem die Forderung nach Einhaltung der Ständeverfassung und der Kampf um die Besetzung der Ämter.
Um 1750 trat jedoch eine wesentliche Wende ein. Die Zentralregierung begann sich intensiver mit den Angelegenheiten Siebenbürgens zu beschäftigen. Das Reich hatte Schlesien verloren, die Staatsschulden waren zur Zeit des österreichischen Erbfolgekrieges erheblich angewachsen, es war dringlich erforderlich, den Staatshaushalt zu sanieren. Die Habsburger hatten zwar noch kein durchdachtes wirtschaftspolitisches Konzept für Siebenbürgen, die Steuer- und Finanzpolitik war aber bereits ausgereifter. Während man die Landessteuer früher zwischen den drei Nationen aufteilte – die dann für die Art und Weise ihrer Bemessung und Erhebung sorgten –, wurde die Besteuerung des Einzelnen zur Grundlage des neuen Systems. Dieser zahlte einerseits nach seiner Rechtsstellung einen Anteil der Landessteuer, andererseits nach seinem Vermögensstand Vermögenssteuer und nach gewissen Berufen Einkommenssteuer. Wenn man es als wesentliches Kriterium des Absolutismus betrachtet, daß der Herrscher ohne Zustimmung der Stände die Steuern seiner Untertanen erheben kann, war das Jahr 1714 von entscheidender Bedeutung: Das neue Steuersystem – das auch auf den Grundbesitz der Steuerpflichtigen Steuern erhob –, durchbrach das ständische Grundprinzip „onus non inhaeret fundo“.
Zur Erarbeitung einer umfassenden wirtschaftspolitischen Konzeption bot die Ständeverfassung sehr wohl Möglichkeiten. Im Frühjahr 1751 erarbeitete eine Landtagskommission unter dem Vorsitz von Graf László Teleki und 423unter Mitwirkung unter anderen von Samuel Dobosi, einem reichen Kaufmann aus Hermannstadt, einen Entwurf, der ursprünglich nur das Problem der Erhöhung des Geldumlaufes lösen wollte, in Wahrheit aber ein wirtschaftliches Reformprogramm mit folgendem Inhalt darstellte: Ansiedlung, um die Bevölkerungszahl zu erhöhen; Einfuhr von Zuchtvieh und eine intensive Viehhaltung (Stallhaltung usw.); Käseerzeugung; Förderung der Bienenzucht und der Seidenraupenzucht; Regelung der Getreidepreise; Bau von Kornspeichern; Verbesserung der Weinqualität; Förderung des Industriepflanzenanbaus – all das stets unterstützt durch Einfuhrbeschränkungen. Der Teleki-Dobosi-Plan hätte die Aufnahme in die Zünfte erleichtert und den Zuzug von ausländischen Fachleuten aller Art ermöglicht. Er schlug auch die Gründung von Manufakturen hauptsächlich in der Textilindustrie vor, um vor allem den Markt der beiden rumänischen Fürstentümer zu erobern und die in Siebenbürgen überwinternden sieben Regimenter zu versorgen. Er wollte die Zollgrenze zwischen Ungarn und Siebenbürgen aufheben und schlug im Sinne all dessen die Schaffung eines Finanzierungsfonds und einer Handelskommission (Commissio Commercialis) vor, zudem Straßenreparaturen und die Regelung des Kreditwesens. Er wollte die Einführung von Innovationsverfahren fördern, ohne welche Strukturreformen von oben mehr Schaden stiften als Nutzen bringen würden.
Der Entwurf fand keinen Anklang; was davon dennoch in Erfüllung ging, sollte einige Jahrzehnte später als Wirtschaftspolitik der Habsburger verwirklicht werden. Im Herbst 1751 lehnte schon der Siebenbürger Landtag mit seiner konservativen Mehrheit – im Zeichen eines falsch verstandenen „Realismus“ – den Entwurf ab, gerade die weitsichtigsten Vorschläge der Verfassser wurden direkt mit Spott abgetan. Danach konnte sich die Ministerialkonferenz damit begnügen, eine Wirtschaftskommission für Entwicklung und Aufsicht der Manufakturen in Siebenbürgen einzurichten. Der Vorsitzende dieser Kommission wurde wiederum László Teleki, aber ohne entsprechende Voraussetzungen waren auch keine Erfolge zu erzielen.
In den 1760er Jahren setzten die Versuche der Wiener Regierung ein, sich über die bis dahin gültigen Modalitäten der Landesverwaltung Siebenbürgens hinwegzusetzen. Im Herbst 1761 wurde zum letzten Mal der Siebenbürger Landtag einberufen, auf dem der Generalkommandant Buccow auf die Stände starken Druck ausübte, da deren politische Mitwirkung seiner Überzeugung nach ohnehin ganz überflüssig war. Seine auf den Eröffnungstermin des Landtags datierte Vorlage für die Majestät enthielt einen detaillierten Entwurf zur Umgestaltung der siebenbürgischen Verwaltung mit folgenden Hauptpunkten: Abdankung des Gubernators, statt dessen Ernennung des Militärkommandanten auch zum Leiter der Zivilverwaltung; Aufnahme von aus den Erbländern stammenden Räten in das Gubernium; Überprüfung der Besitzschenkungen, ausgehend von dem Prinzip, daß sich die Privilegien der Adligen nur auf ihre Person beziehen. Schließlich schlug er die Aufstellung einer aus 7000 Mann bestehenden siebenbürgischen Grenzwache vor. Der Staatsrat reagierte auf den Entwurf mit höflichem Schweigen, doch wies diese Vorlage die Richtung der in den 60er Jahren vorgenommenen Veränderungen in der Machtstruktur. Mitte 1762 trat der Generalkommandant an die Spitze des Guberniums; von dieser Zeit an waren dieser und seine Nachfolger – im Range eines königlichen Kommissars – fast zehn Jahre lang die Leiter des Guberniums (nach Buccows Tod erst András Hadik, dann O’Donnel). Dies 424war eine vereinigte Militär-Zivilverwaltung, für die es ab 1711 in Siebenbürgen formell kein Beispiel gab.
Die Einrichtung der Militärgrenze gestaltete sich höchst problematisch. Sie wurde teils im Szeklerland, teils in der Umgebung von Fogarasch, im Komitat Hunyad und in einigen Gebieten des Königsbodens vorgenommen. Bei den Szeklern stellte die auch im Diploma Leopoldinum festgelegte Verpflichtung dieser Nation zum Militärdienst noch eine gewisse Rechtsbasis dar. Bei der Einrichtung der rumänischen Grenzregimenter wurde eine solche nicht mehr angestrebt. Die Grenzwache bedeutete aber nicht mehr die Stellungspflicht alten Typs, wofür die Szekler früher als Gegenleistung gewisse Freiheiten bekommen hatten. Sie war eine späte Variante des in vielen Ländern bekannten Produktes der ostmittel- und osteuropäischen Rückständigkeit, Söldnertruppen durch seßhaftes Militär zu ersetzen (Truppen dieser Art gab es in der südungarisch-kroatischen Militärgrenze schon viel früher). Mit ihrer Aufstellung wurde 1762 in der Umgebung der rumänischen Ortschaft Nußdorf und im Szeklerland begonnen. Nußdorf hatte einen langen Zwist mit den Einwohnern von Bistritz und Umgebung: Letztere hielten die Nußdorfer für Leibeigene, sie aber verlangten die gleichen Rechte wie die Sachsen. Buccow sicherte den Nußdorfern für den Fall Freiheit zu, daß sie ins Militär eintraten. Anfangs gab es massenhafte Anmeldungen, und sehr viele traten der Kirchenunion bei (was auch Voraussetzung für eine Zulassung zur Grenzwache bildete). Obwohl viele Szekler als Zeichen ihres Eintritts in die Grenzwache die Waffen übernahmen, stellten sie Bedingungen für ihren Dienst: Wiederherstellung ihrer alten Privilegien, kein Militärdienst außerhalb Siebenbürgens und Beachtung ihrer alten Gesetze. Die Grenzwache wurde hier teilweise aus Freiwilligen zusammengestellt, teilweise aber mit Gewalt. Deshalb kam es im September 1762 im Stuhl Udvarhely zu einem Aufruhr. Viele Dörfer verweigerten die statistische Erhebung oder wichen ihr aus. Daraufhin ging Buccow selbst nach Hofmarkt, wo sich ein blutiger Zusammenstoß kaum mehr vermeiden ließ. In den Stühlen Csík und Gyergyó gab es mehr Anmeldungen, aber auch nicht in der erwarteten Höhe. Im Stuhl Gyergyó stellte das zu Eidesleistung der Grenzer aufgerufene Volk wieder seine alten, noch etwas präzisierten und ergänzten Forderungen: Sie wollten unter eigenen Offizieren dienen und drangen auf die Vorlegung des königlichen Dekrets über die Einrichtung der Militärgrenze – um sich dann, des Zankes überdrüssig geworden, auf das Quartier Buccows zu stürzen. Nur der Königsrichter konnte den Generalkommandanten davor retten, erschlagen zu werden, und zuletzt waren bloß einige wenige bereit, den militärischen Eid abzulegen.
Das war aber nur eine der vielen Fronten des „bellum omnium contra omnes“ infolge der Einrichtung der Militärgrenze im Szeklerland. Der Adel der Szekler Stühle protestierte regelmäßig gegen die Übergriffe der Offiziere; die neuen Szeklersoldaten wiederum griffen an mehreren Orten die Adligen an, verwüsteten Häuser und überfielen Leute, die der Grenzwache ferngeblieben waren, oder auch ganze Dörfer. Bedrohlich war, daß die Grenzer teilweise ihre Felder nicht mehr bebauten und ihr Vieh um ein Pferd verkauften. Manche Aushebungsoffiziere nahmen auch Leibeigene in die Grenzwache auf, womit sie diese eigenmächtig befreiten.
Scharfe Spannungen gab es auch zwischen den Leibeigenen, die der Grenzwache beigetreten waren oder dies beabsichtigten, und ihren Grundherren. 425Manche der nicht Soldaten gewordenen Freien begannen bereits in der ersten Hälfte 1763 in die Moldau zu ziehen, da sie von den Offizieren zu unterschiedlichsten Lasten verpflichtet und auch von den Grenzern bedroht wurden. In der Umgebung Nußdorfs zeigten sich andere, aber ähnlich große Schwierigkeiten: dort erhob sich Widerstand gegen die gewaltsame Durchführung der Union.
In dieser Lage versuchte die Regierung, die Militärgrenze auf eine realistischere Weise zu organisieren. Die Königin verordnete in ihrem Brief vom 6. Januar 1763, daß nur Freiwillige in die Grenzwache aufgenommen werden dürften. Zudem sandte Buccow Ende Januar einen aus Zivilisten und Militärs bestehenden Ausschuß unter Leitung des Szekler Aristokraten General Antal Kálnoky in den Stuhl Csík und die Drei Stühle, um das Volk zu beruhigen. Die Zentralregierung beauftragte an Stelle von Buccow bald einen neuen Mann, Feldmarschalleutnant Siskovics, mit der Organisation der siebenbürgischen Militärgrenze.
Im Dezember 1763 zogen sich die Grenzdienstverweigerer im Stuhl Csík in die Wälder zurück. Da Siskovics befürchtete, der Widerstand könne sich ausweiten, ließ er durch eine mit zwei Feldkanonen ausgerüstete Truppe von 1300 Mann den Versammlungsort der Verweigerer, Madéfalva, am frühen Morgen des 7. Januars 1764 erstürmen. Die Folge war ein Blutbad unter dem Volk, das keinen Widerstand leistete. Mehrere hundert Menschen erlitten den Tod. Damit war der Widerstand der Szekler gebrochen. Die Aufstellung der Szekler Grenzwache konnte nun binnen zweieinhalb Monaten abgeschlossen werden. Mit weniger Gewalt, aber – zumindest in der Umgebung Nußdorfs ebenfalls nicht unblutig – wurde die rumänische Grenzwache gebildet.
Das später unterschiedliche Verhältnis der Szekler bzw. Rumänen zu dieser Institution erklärt sich vor allem aus den abweichenden gesellschaftlichen und kulturellen Folgen der Einrichtung der Militärgrenze. Die Autonomie und die früheren Rechte der Szeklerdörfer wurden u. a. dadurch erheblich in Frage gestellt, daß das Militärkommando einen Einfluß auf die Wahl der Dorf-„Richter“, der Schulzen ausübte, daß die Grenzer für ihre Liegenschaftsangelegenheiten und Eheschließungen die Zustimmung ihrer Vorgesetzten benötigten und diese ihnen Tanzen, Pfeiferauchen oder Teilnahme am Leichenbegängnis usw. verbieten konnten. Das Kommando mischte sich in die Landwirtschaft der Militärgrenze massiv ein und verhinderte den Schulunterricht. Widerstand dagegen konnte nur mit der Kraft einer ganzen Dorfgemeinschaft geleistet werden. Die Dorfvorsteher führten einen großen Teil der Maßnahmen einfach nicht aus. Die Einrichtung der rumänischen Grenzregimenter war mit weniger Rechtsverletzungen verbunden, obwohl es auch dort vorkam, daß rumänische und ungarische Kleinadlige zum Militärdienst gezwungen wurden (Komitat Hunyad) oder den Militärdienst verweigernde Bojaren in der Gegend von Fogarasch von Haus und Besitz vertrieben wurden. Die langfristigen Folgen waren aber ganz anderer Art. Die Einrichtung der Grenzwache bedeutete einen sehr wichtigen Fortschritt für das siebenbürgisch-rumänische Schulwesen. Denn an den Standorten der Regimenter (in Nußdorf und Winsberg) wurden lateinisch-deutsche Oberschulen gegründet und an den Standorten jeder Kompagnie des II. rumänischen Grenzerregiments mindestens eine rumänische Volksschule. Die Militärgrenze als Institution beeinflußte selbst das auf den Gedanken seiner Kontinuität konzentrierte rumänische Nationalbewußtsein: die Fahnenaufschrift 426des II. rumänischen Grenzerregiments war: „Virtus romana rediviva“.
Die Zentralregierung schnitt die wichtigste Frage, die Urbarialverhältnisse, in Siebenbürgen erst an, als deren Regulierung in Ungarn schon voll im Gange war. Nach langer Vorbereitung und unter Berücksichtigung der vom Gubernium vorgelegten Stellungnahme entstand die grundlegende Urkunde für den ersten Versuch einer Urbarialregulierung in Siebenbürgen, die im Herbst 1769 veröffentlichten sog. Gewissen Punkte.
Diese Urkunde war eigentlich bloß eine Ergänzung zu den früheren Gesetzen. Sie enthielt keine konkrete Verfügung über die Bauernhufen, nur einen allgemeinen Hinweis darauf, daß die Grundherren ihren Bauern und Häuslern „eine geeignete und ihrem Stand gemäße Wohnstätte“ und dazu Äcker und Heuwiesen „je nach der Beschaffenheit der Gemeindeflur“ zukommen lassen sollten. Bei der Zuteilung der Hufen wurde also keine Rücksicht auf deren Größe sowie landschaftliche und örtliche Bes chaffenheit genommen – ganz im Gegensatz zum Verfahren an Ungarn. Zum übrigen Nießbrauch der Leibeigenen äußerte sich das Dokument dahingehend, daß die Gemeindewälder weiterhin von den Bauern genützt werden sollen (unter Wahrung des Eigentumsrechts des Grundherrn). Hinsichtlich der Fron wurde auf die früheren Verfügungen zurückgegriffen: Der Handdienst solle höchstens vier Tage wöchentlich betragen, der Spanndienst drei Tage in der Woche mit eigenem oder vier Tage mit gemeinsamen Zugvieh. Die Verpflichtung zur Abgabe des Zehnten und – dort, wo es üblich war – des Neuntels blieb erhalten, ebenso die Abgaben für die herrschaftliche Küche.
Die Gewissen Punkte waren also weder eine wirkliche Besitz- noch Frondienstregelung. Bei dem Frondienst (Robot) war in den nächsten Jahrzehnten dieselbe durch örtliche Gegebenheiten bestimmte Vielfalt zu finden, wie sie für die Fron in Siebenbürgen seit Jahrhunderten charakteristisch war.

 

 

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