AZ 1848-DIKI TÖRVÉNYEK MEGVÁLTOZTATÁSÁRA VONATKOZÓ KIVÁNSÁGOK.

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AZ 1848-DIKI TÖRVÉNYEK MEGVÁLTOZTATÁSÁRA VONATKOZÓ KIVÁNSÁGOK.
Az 1848-diki törvények megváltoztatására vonatkozólag ő felségétől Andrássynak átadott pontozatok ezek voltak:
Bezeichnung jener Punkte der Gesetze vom Jahre 1848. welche eine Aenderung erfordern.
III. Gesetz-Artikel
a) Nachdem die nothwendige Beseitigung der bevollmächtigten Stellvertretung des Palatins bereits in dem königl. Rescripte vom 3-ten März 1866 ausgesprochen wurde, so sind demgemäss die §§ 2, 3, 9, 11. 31117, 19, 24 und 38 entsprechend umzugestalten und beziehungsweise zu abrogiren.
b) Im Sinne des § 2 dieses Gesetz-Artikels erstreckt sich der Wirkungskreis und die vollziehende Gewalt des ungarischen Ministeriums auch auf die partes adnexæ, sohin auch auf Croatien und es erscheint daher nothwendig, entweder diese Gesetzbestimmung zeitweilig zu beschränken, oder vorher das staatsrechtliche Verhältniss Croatiens zu dem Königreiche Ungarn zu ordnen.
c) Der § 3 steht im Widerspruche mit dem § 8, in welch’ letzterem die Gegenzeichnung einiger allerhöchster Verfügungen als in den Wirkungskreis des an der Seite Sr. Majestät befindlichen Ministers und nicht in jenen der Minister in Pest-Ofen gehörig erklärt wird. Ueberdies ist dieser § mit der Stellung und dem Wirkungkreise der gemeinsamen Reichsminister in Einklang zu bringen.
d) Der § 6 ist mit dem festzustellenden Wirkungskreise des gemeinsamen Reichsministeriums gleichfalls in Einklang zu bringen. Die Militärangelegenheiten können in jener Ausdehnung, wie der bezogene sie in sich fasst, keinesfalls zu dem Verfügungsrechte des ungarischen Ministeriums gehören.
e) § 8. Die Gegenzeichnung militärischer Ernennungen hat ganz zu entfallen. Die Art der Verwendung des ungarischen Heeres-Theiles aber fällt in den Bereich der Heeresleitung selbst, und ist daher die Gegenzeichnung diessfälliger Verordnungen bei Errichtung eines gemeinsamen Kriegsministeriums mit der naturgemässen Bestimmung des höchstens zur diessfälligen Controle berufenen ungarischen Ministers an der Seite Seiner Majestät nicht vereinbarlich.
f) § 9. Jene Angelegenheiten, welche nach diesem § der allerhöchsten Schlussfassung Sr. Majestät unterbreitet werden sollen, sind in der dem Wirkungskreis des Ministeriums detailirt normirenden Verordnung bestimmt festzustellen, insbesondere ist die Ernennung jener Staatsbeamten, welche bisher zu den allerhöchsten Rechten Sr. Majestät gehörte, auch fernerhin über Vorschlag und unter Gegenzeichnung des betreffen den Ministers Sr. Majestät vorzubehalten.
g) § 12. Die Minister sind Sr. Majestät nicht bloss zur «Bestätigung», sondern zur «Ernennung» in Vorschlag zu bringen.
h) § 13. Der Wirkungskreis des an der Seite Sr. Majestät befindlichen Ministers wird durch die Errichtung eines gemeinsamen Reichsministeriums eine wesentliche Aenderung erleiden, und daher mit dem Wirkungskreise des Letzteren in Uebereinstimmung zu bringen sein.
312i) §. 14. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten und Communicationen wäre aus Ersparungsrücksichten mit jenem für Landwirthschaft, Handel und Gewerbe zu vereinigen.
k) § 38. Die Bezüge, sowie der personale Status der einzelnen Ministerien werden von Sr. Majestät über Vorschlag der betreffenden Minister festgesetzt werden.
IV. Gesetz-Artikel.
a) Der § 6, wonach der Landtag erst dann aufgelöst werden kann, wenn derselbe hinsichtlich des Budgets einen Beschluss gefasst hat, ist schon im Sinne des allerhöchsten Rescriptes vom 3-ten März 1866 und überdiess noch aus dem weitern Grunde zu elidiren, weil hiedurch das Sr. Majestät im § 5 vorbehaltene Auflösungsrecht nahezu illusorisch gemacht würde.
b) § 14. Nachdem das Gesetz über die Nationalgarde abzuschaffen sein wird, so kann diese auch nicht mehr als ein.... zur Aufrechthaltung der Ordnung in diesem § bezeichnet werden.
V. Gesetz-Artikel.
Bezüglich Croatiens, der slavonischen Comitate und der Militärgrenze ist, wie bereits oben erwähnt, entweder eine Beschränkung des Gesetzes oder die vorläufige Durchführung der Vereinbarung mit Croatien nothwendig.
VII. Gesetz-Artikel.
Rücksichtlich der Union mit Siebenbürgen ist der Inhalt des an den jüngsten siebenbürgischen Landtag gerichteten Rescriptes, sowie des diesbezüglichen Theiles der ungarischen Thronrede als massgebend zu betrachten.
VIII. Gesetz-Artikel.
Die Bestimmung dieses Gesetz-Artikels hinsichtlich der Einhebung der bestehenden öffentlichen Steuern ist selbstverständlich auch auf die gegenwärtig bestehenden Steuern auszudehnen.
XII. Gesetz-Artikel.
Die Rechtsgiltigkeit der in Bezug auf die Grundentlastung mittlerweile getroffenen Verfügungen und insbesondere die volle Werthgeltung 313der Grundentlastungs-Obligationen ist um so nothwendiger, als schon nach § 5 dieses Gesetz-Artikels nicht nur die Staatsgüter, sondern auch alle übrigen Landeseinkünfte zur Sicherstellung der Grundentlastung zu dienen haben.
XVI. Gesetz-Artikel.
Hinsichtlich der Wiederherstellung der Comitats-Municipien dünkt es wünschenswerth, dass vor ihrer factischen Reactivirung der Landtag rücksichtlich der Regelung des Comitatswesens in gleicher Weise, wie dies in Betreff der Justizgesetze stattfand, provisorische Normen festsetze.
Jedenfalls erfordert es das Staatsinteresse, dass der Wiederherstellung der Comitats-Municipien zur Vermeidung von Zügellosigkeiten ein Ausspruch des Landtages wegen ungestörter Einhebung der bestehenden Steuern und Durchführung der regelmässigen Heeresergänzung vorauszugehen habe und die Heeresergänzung auch thatsächlich durchgeführt werde.
XVIII. Gesetz-Artikel.
Was das Pressgesetz betrifft, so leuchtet dessen Mangelhaftigkeit auf den ersten Anblick ein, und trägt jeder Artikel desselben das Gepräge der Uebereilung an sich, was nur durch eine gründliche Umarbeitung beseitigt werden könnte.
Ueberhaupt kann nicht unerwähnt bleiben, dass das in diesem Gesetze grundsätzlich ausgesprochene Schwurgerichts-Verfahren ohne eine gänzliche und gründliche Umgestaltung des dermalen gesetzlich bestehenden Gerichtsverfahrens nicht anwendbar sei.
Nachdem dies jedoch mit grossen Kosten und Zeitverlust verbunden wäre, auch die Thätigkeit der Gerichte in Verwirrung bringen könnte, so ist es nothwendig, dass bis zur verfassungsmässigen Umgestaltung des Gerichtsorganismus und dessen Anpassung zum Schwurgerichtsverfahren, rücksichtlich der Ahndung von Pressvergehen vorläufig von den dermaligen ordentlichen Gerichten und zwar provisorisch nach dem im Jahre 1865 erlassenen «Anhange» zur Pressordnung vorgesehen sei.
XX. Gesetz-Artikel.
Nachdem der § 2 des Religionsgesetzes vom Jahre 1848 den Ausspruch der vollkommenen Gleichberechtigung und Reciprocität hinsichtlich 314aller im Lande anerkannter Glaubensbekenntnisse, der § 3 aber die Bestimmung enthält, dass kirchliche und Schulauslagen aller anerkannter Religionsgenossenschaften vom Staate getragen werden sollen, welch’ letzterer Grundsatz sehr gewichtigen Bedenken unterliegt, so erscheint es geboten, dass bei den im Sinne dieses §-en auszuarbeitenden Gesetzvorschlägen die kirchlichen Satzungen und die Unabhängigkeit der römischkatholischen Kirche unversehrt gewahrt bleiben und dass die Stiftungsfonde zu keinem von ihrer ursprünglichen Bestimmung abweichenden Zwecke verwendet werden.
XXII. Gesetz-Artikel.
Das Gesetz über die Nationalgarde ist im Sinne des kön. Rescriptes vom 3. März 1866, sowie in Folge des neuen Wehrgesetzes zu beseitigen.
XXIII. Gesetz-Artikel.
Die Verfügungen in Betreff der kön. Freistädte werden nach denselben Principien erfolgen, wie die eventuelle Restituirung der Comitate. Vorläufig wird nur bemerkt, dass der § 2 dieses G.-A., wonach von der Jurisdiction der städtischen Behörden lediglich nur die im activen Heeresdienste stehenden Militärspersonen ausgenommen sind, mit den factisch bestehenden militärischen Competenz-Vorschriften in Widerspruch stehen, folglich mit denselben in Einklang gebracht werden müssen.
Dasselbe gilt von den G.-A. XXIV, XXV und XXVI über Gemeindewahlen, sowie über die Districte der Jazigier, Kumanier und Hajduken.
XXVII. Gesetz-Artikel.
Das Schicksal von Fiume und Buccari ist von dem Erfolge der Vereinbarung mit Croatien bedingt.
XXIX. Gesetz-Artikel.
Damit nicht durch die nach dem allzustrengen Wortlaute erfolgende Anwendung dieses G.-A. der Willkür ein übermässig weiter Spielraum eingeräumt werde, können die von der Regierung zu ernennenden nicht gerichtlichen Beamten nur im Disciplinarwege, die durch S. Majestät Ernannten nur mit allerhöchster Genehmigung entlassen werden, wobei selbstverständlich die im öffentlichen Dienste bereits erworbenen Ansprüche derselben jedenfalls gewahrt bleiben müssen.

 

 

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